§ 23
Standsicherheit

(1) Fahrzeuge mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw. -aufbauten müssen so ausgelegt sein, dass die Standsicherheit in jeder Stellung dieser Einrichtungen bzw. Aufbauten bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls müssen geeignete Abstützeinrichtungen vorhanden sein. DA

(2) Bei Abschleppwagen mit Hubarm und Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung muss das Verhältnis der Summe aller Standmomente zur Summe aller Kippmomente mindestens 1,3 betragen.

DA zu § 23 Abs. 1:

Abstützeinrichtungen sind geeignet, wenn diese durch Selbsthemmung oder Formschluss gesichert sind oder gesichert werden können.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 5.

Zu Standsicherheitsanforderungen siehe auch

Für Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, ist die Standsicherheit in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG geregelt.