§ 22
Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

(1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. DA

(2) Abnehmbare An- und Aufbauten sowie deren Teile müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können. DA

(3) Bewegliche An- und Aufbauteile, deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, müssen gegen solche Bewegungen gesichert sein oder gesichert werden können. DA

(4) Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen an Fahrzeugen müssen durch eine Einrichtung oder durch Lage und Form der Stellteile gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein oder werden können. Stellteile für das Kippen von Absetzkippmulden müssen so angeordnet sein, dass sie nur von außerhalb des Führerhauses aus betätigt werden können. DA

(5) Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten müssen so gestaltet sein, dass sie in gekipptem oder angehobenem Zustand mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen Absinken gesichert werden können. Dies gilt nicht für

  1. die Luftfederung von Fahrzeugen,
  2. Fahrzeuge mit mehrkreisigem hydraulischem Achsenlastausgleich, sofern bei Ausfall eines Hydraulikkreises die dadurch bewirkte Aufbauneigung so gering ist, dass die Gefahr des Umsturzes des Fahrzeuges und des Verrutschens oder Herabfallens der Ladung sicher vermieden ist
    und
  3. fahrzeugeigene Einrichtungen zum Aufnehmen und Absetzen von Wechselaufbauten und Wechselbehältern mit Stützeinrichtungen. DA

(6) Ist für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten das Kippen oder Anheben des Fahrzeugaufbaues erforderlich, muss dafür eine ausreichend bemessene Sicherung nach Absatz 5 am Fahrzeug vorhanden sein. DA

(7) Formschlüssige Sicherungen kippbarer oder anhebbarer Fahrzeugaufbauten müssen selbsttätig wirken, wenn sich Personen betriebsmäßig auf oder unter gekippte oder angehobene Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist. DA

(8) Das Überschreiten der zulässigen Endstellung von Kipp- oder Hubbewegungen muss verhindert sein.

(9) Maschinell angetriebene Kippfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die dem Fahrzeugführer optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar anzeigen, wenn sich die Kippeinrichtung nicht in der unteren Endstellung befindet. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen die Kippeinrichtung vor dem Platz des Fahrzeugführers angeordnet ist. DA

(10) Von Hand zu betätigende Betätigungseinrichtungen müssen so gestaltet und angebracht sein, dass bei ihrer Betätigung Verletzungen nicht zu erwarten sind. DA

(11) Von Hand zu betätigende Verschlüsse an Bordwänden und fahrzeugeigenen Rampen müssen

  1. so angeordnet sein, dass sie von der Fahrbahn oder einem anderen Arbeitsplatz auf dem Fahrzeug aus in Reichweite liegen,
  2. so angeordnet sein, dass sie von außerhalb des Schwenkbereiches der Bordwand oder der Rampe betätigt werden können
    und
  3. an Fahrzeugen, bei denen die Oberkante der Bordwand oder der Rampe höher als 1,6 m über der Fahrbahn liegt, so gestaltet sein, dass möglicher Ladungsdruck vor vollständiger Entriegelung festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für Verschlüsse von Pendelbordwänden. DA

DA zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung schließt auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi und Kastenwagen (Transportern) ein.

Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung können z.B. sein

Siehe auch DIN EN 12640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen und Prüfung", DIN EN 12642 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Aufbauten an Nutzfahrzeugen; Mindestanforderungen", DIN 75410-1 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 1: Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t; Mindestanforderungen", DIN 75410-2 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 2: Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw" und DIN 75410-3 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 3: Ladungssicherung in Kastenwagen".

Hinsichtlich der Einrichtungen zur Ladungssicherung beim Transport von Langmaterial, z.B. Rohre, Profile, Masten, Holzstämme, siehe auch "Richtlinie für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu § 30 StVZO.

DA zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Aufsetztanks,
Container,
Wechselaufbauten und deren Stützen,
Auffahrrampen,
Bordwände,
Rungen, Rungenverlängerungen

formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind oder gesichert werden können. Grundsätzlich ist formschlüssigen Sicherungen der Vorzug vor kraftschlüssigen Sicherungen zu geben.

Siehe hierzu "Richtlinie über die Verbindung zwischen Container und Fahrzeug" zu § 30 StVZO.

DA zu § 22 Abs. 3:

Bewegliche An- und Aufbauteile in diesem Sinne sind z. B. Bordwände, Klapprungen, Auffahrrampen, Türen, Rollläden, Motorhauben, Motorklappen, Kofferraumklappen von Kraftomnibussen.

Diese Forderung ist bei Türen von Laderäumen z. B. erfüllt durch Türfeststeller, mit denen die geöffneten Türen in den Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können.

Bei Laderaumtüren, an denen betriebsmäßig Ladungsdruck, z.B. durch Schüttgüter, anliegen kann, ist die Forderung z.B. erfüllt, wenn die vollständige Entriegelung der Türen von einem sicheren seitlichen Standort aus erfolgen kann.

Bei federkraftunterstützten klappbaren An- und Aufbauteilen, z.B. Auffahrrampen, ist diese Forderung erfüllt, wenn die Federheber formschlüssig mit diesen An- oder Aufbauteilen verbunden sind.

Bei Auswahl und Bemessung von Sicherungen für bewegliche An- und Aufbauteile, insbesondere Kofferraum- oder Motorklappen, sind auch Einwirkungen durch Klappengröße, Klappengewicht, Windkräfte und Schräglage des Fahrzeuges im Gefälle zu berücksichtigen.

Bei Verwendung von Gasdruckfedern an Klappen von Nutzkraftwagen und deren Anhängefahrzeugen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn

zusätzlich selbsttätig einfallende mechanisch-formschlüssige Sicherungen eingebaut sind
oder
bei Vorhandensein mehrerer Gasdruckfedern bei Ausfall einer dieser Gasdruckfedern gewährleistet ist, dass die geöffnete Klappe in Endstellung gehalten wird.

Auch bei anderen beweglichen An- und Aufbauteilen kann es zweckmäßig sein, zusätzlich formschlüssige Sicherungen vorzusehen.

Die Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen bedeutet bei kraftbetätigten Türen z. B. auch, dass sichergestellt ist, dass beim Umschalten von Hand- auf Kraftbetrieb gefährdende Bewegungen der Türflügel nicht eingeleitet werden.

Siehe auch § 35e Abs. 5 StVZO und "Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraftomnibussen" zu § 35e Abs. 5 StVZO für bis zum 12. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge. Für ab dem 13. Februar 2005 in den Verkehr gekommene Fahrzeuge siehe auch § 30d StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

DA zu § 22 Abs. 4:

Die Forderung des Satzes 1 ist z. B. erfüllt durch

mechanische Verriegelung der Stellteile,
hydraulische Verriegelung des Steuersystems,
elektromagnetische Entriegelung des Steuersystems, sofern eine Anzeige der Verriegelung durch Kontrolleinrichtung (Kontrollleuchte) erfolgt,
Abdeckung der Stellteile,
Lage und Formgebung der Elemente.

Siehe auch Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr zu § 30 StVZO "Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und sonstigen Arbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen".

Zur Anordnung der Stellteile siehe auch Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG.

Die Forderung des Satzes 2 bezieht sich nur auf die Anordnung der Stellteile für das Kippen von Absetzkippmulden, bei denen die Gefahr besteht, dass diese beim Kippvorgang unbeabsichtigt ausschwingen, insbesondere durch ausreißende Kipplager, und dadurch das Fahrzeug nach hinten umstürzt. Die Stellteile für das Aufnehmen und das Absetzen können demnach von diesen getrennt, z.B. im Führerhaus, angeordnet sein.

Siehe auch BG-Regel "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (BGR 186).

DA zu § 22 Abs. 5:

Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten sind z. B.

kippbare Führerhäuser,
Kippbrücken,
höhenverstellbare Ladebrücken,
höhenverstellbare Zwischenböden,
absenkbare obere Ladeebenen von Autotransportern.

Keine anhebbaren Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Vorschrift sind

Sattelanhänger
oder
Wechselaufbauten

mit höhenverstellbaren Stützeinrichtungen.

Für hydraulische, pneumatische und mechanische Hubeinrichtungen kippbarer oder anhebbarer Fahrzeugaufbauten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Für fahrbare Hubarbeitsbühnen siehe DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheit; Prüfungen", für Hubladebühnen siehe DIN EN 1756-1 "Hubladebühnen; Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen; Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hubladebühnen für Güter" und DIN EN 1756- 2 "Hubladebühnen; Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen; Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Hubladebühnen für Passagiere".

Für Fahrzeuge mit Drehleitern, z.B. Hubrettungsfahrzeuge, siehe DIN EN 14043 "Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr; Drehleitern mit kombinierten Bewegungen (Automatik-Drehleitern); Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren" und DIN 14702 "Drehleiter DL 16-4, mit Handantrieb".

Formschlüssige Sicherungen sind z. B.

Abstützungen,
Verriegelungen.

Formschlüssigen Sicherungen gleichzusetzen sind in Hydraulikanlagen z. B.:

Absperreinrichtungen oder entsperrbare Rückschlagventile, z.B. Lasthaltesperrventile, wenn diese unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind,
Zweikreissysteme mit zweiseitig wirkenden Rückschlagventilen oder Hydraulikzylindern (Zweikammer-Hydraulikzylindern), bei denen bei Ausfall eines Hydraulikkreises der andere die Funktion sicherstellt und der Ausfall leicht erkennbar ist oder angezeigt wird,
zweiseitig wirkende Rückschlagventile für Achsen mit hydraulischem Achslastausgleich von vielachsigen (mehr als 3 Achslinien) Fahrzeugen, z.B. Tieflader, Plattformfahrzeuge, die bewirken, dass der Leitungsbruch leicht erkennbar ist oder angezeigt wird,

sofern nicht die Hydraulikzylinder unter Zwischenschalten von Seilen oder Ketten mit den kippbaren oder anhebbaren Fahrzeugaufbauten verbunden sind. Strömungsabhängige Rückschlagventile (z. B. Rohr-/ Schlauchbruchsicherungen) sind formschlüssigen Sicherungen nicht gleichzusetzen.

Die durch den Ausfall eines Hydraulikkreises bewirkte Aufbauneigung nach Satz 2 Nr. 2 wird zur Vermeidung von Gefahren auch unter sonst günstigen Voraussetzungen (Fahrzeug-, Fahrzeugaufbau- und Ladungsschwerpunkt niedrig, Kippkanten nahe der äußeren Fahrzeugbegrenzung) nicht mehr als 5 º betragen dürfen.

Die Forderungen des § 10 Abs. 1 sind für Absperreinrichtungen z. B. erfüllt, wenn sie von außerhalb des Gefahrbereiches betätigt werden können.

DA zu § 22 Abs. 6:

Unterwegs vorzunehmende Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmung sind z. B.

Radwechsel (Ersatzrad ist unter der Kippbrücke angebracht),
für die Betriebssicherheit (Verkehrs-, Arbeitssicherheit) erforderliche Reinigungsarbeiten,
regelmäßig durchzuführende Kontrollarbeiten.

DA zu § 22 Abs. 7:

"Betriebsmäßig" beinhaltet z. B.

Be- und Entladen,
Arbeiten zur Ladungssicherung.

"Betriebsmäßig" beinhaltet nicht Instandhaltungsarbeiten.

Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Bestimmung sind z. B.

höhenverstellbare Zwischenböden,
absenkbare obere Ladeebenen von Autotransportern,
kraftbetriebene Auffahrrampen,
anhebbare Heckklappen von Muldenfahrzeugen.

Diese Forderung nach selbsttätiger Wirkung ist z. B. erfüllt, wenn die formschlüssigen Sicherungen in den Positionen des anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbaus wirken, in denen sich Personen darauf oder darunter betriebsmäßig aufhalten müssen und gefährdet werden können.

DA zu § 22 Abs. 9:

Deutlich wahrnehmbar sind Signale, die sich vom Schallpegel des Arbeitsmittels bzw. vom optischen Eindruck der Umgebung deutlich abheben. Siehe auch DIN EN ISO 7731 "Ergonomie; Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale".

DA zu § 22 Abs. 10:

Von Hand zu betätigende Betätigungseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind z. B. Türgriffe, Bordwandverschlüsse, Betätigungsgriffe an Anhänge- und Abschleppkupplungen, Steuerhebel, Ventilhandräder, Handkurbeln.

Diese Forderung schließt ein, dass die Griffe an Schiebetüren, erforderlichenfalls auch Zusatzgriffe, die nur das Schließen ermöglichen, in der Nähe der Hauptschließkanten angeordnet sind.

Zu Stellteilen siehe auch § 10.

DA zu § 22 Abs. 11:

Als in Reichweite liegend werden Verschlüsse dann angesehen, wenn die Reichweite nach oben von 2,0 m nicht überschritten wird.

Siehe auch DIN 33402-2 "Ergonomie; Körpermaße des Menschen; Teil 2: Werte".

Rampen, bei denen Ladungsdruck auftreten kann, sind z. B. solche an Viehtransportfahrzeugen und Pferdeanhängern.