§ 40
Verkehrswege auf Schiffen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass

  1. die für die Be- und Entladearbeiten notwendigen Verkehrswege vorhanden sind,
  2. die vorhandenen Verkehrswege sicher benutzt werden können, DA
  3. Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr mit einer Fallhöhe über 2 m besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind, DA
  4. Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind. DA

DA

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, sofern aufgrund der Bauart der Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden können. DA

(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Verkehrswege benutzen.


DA zu § 40 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet, dass mit Be- oder Entladearbeiten erst begonnen werden darf, wenn die hier gestellten Anforderungen an Verkehrswege erfüllt sind. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmers, auf welche Weise er für die Einhaltung der Anforderungen sorgt, z.B. ob er hierfür die Schiffsleitung einschaltet.


DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 2:

Sichere Benutzung setzt unter anderem voraus, dass die Verkehrswege frei von Ladungsgut, Anschlagmitteln, Schiffszubehör und Stauholz sind. Sind Verkehrswege durch Ladung versperrt, ist es erforderlich, Überstiege anzubringen. Gegebenenfalls ist auch ein zusätzlicher Landgang anzubringen.


DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 3:

Absturzsicherungen sind z.B. Handläufe, Halteseile, Geländer.


DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 4:

Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, können z.B. bei Binnenschiffen vorkommen. Siehe § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19) und § 11.02 Nr. 4 (für Trägerschiffsleichter) der Rhein-Schiffsuntersuchungsordnung.

 

DA zu § 40 Abs. 2:

Hinsichtlich der Binnenschiffe, die kein Geländer haben müssen, siehe auch §§ 7 und 46 Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19).

Schiffe, bei denen auf Grund der Bauart Absturzsicherungen nicht angebracht werden können, sind z.B. Hafenschuten und Lashleichter.

Siehe auch § 46.