§ 46
Rettungswesten

(1) Besteht beim Aufenthalt auf Schiffen Absturzgefahr ins Wasser, hat der Unternehmer geeignete Rettungswesten zur Verfügung zu stellen. DA

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Rettungswesten zu tragen.


DA zu § 46 Abs. 1:

Absturzgefahr ins Wasser kann z.B. bestehen auf dem Deck von Binnenschiffen, z.B. auf Trägerschiffsleichtern oder Hafenschuten.

Der Begriff "Aufenthalt" ist nicht identisch mit Arbeiten. Aufenthalt auf Schiffen ist gegeben, sobald diese betreten werden.

Rettungswesten sind geeignet, wenn sie einer der Normen DIN EN 393 bis DIN EN 396 "Rettungswesten und Schwimmhilfen" entsprechen und von einer notifizierten Prüfstelle geprüft sind.

Rettungswesten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Versicherten mit ihrer Handhabung vertraut sind und sie gemäß den Herstellerangaben geprüft werden.