5 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

5.1 Betriebsanweisung

5.1.1

Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 BioStoffV schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zuaktualisieren. Sie müssen für die Beschäftigten einsehbar sein. Dies kann in Form von klassischen Betriebsanweisungen13 erfolgen oder in Standardarbeits- oder Verfahrensanweisungen für die gefährdenden Tätigkeiten14 und/oder in Kombination mit dem Hygieneplan15, wenn die Inhalte des § 14 Absatz 1 BioStoffV enthalten sind.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die Schutzmaßnahmen festzulegen.

Folgende Punkte müssen enthalten sein:

Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:

Ggf. sind gesonderte Bedingungen oder geänderte Abläufe für ambulante Behandlungen außerhalb von Praxisräumen zu berücksichtigen.

5.1.2

Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Sie müssen jederzeit für die Beschäftigten zugänglich sein.

Als Beispiel ist eine Betriebsanweisung im Anhang 3, die Gliederung eines Hygieneplans im Anhang 2 aufgeführt.

Hinweis: Es ist möglich, im Rahmen dieser Anweisungen auch andere Gefährdungen zu berücksichtigen und Maßnahmen festzulegen, wie z. B. das Tragen von Sicherheitsschuhen im Pferde- und Nutztierbereich oder den Gebrauch von Gehörschutz z. B. bei der Entnahme von Schweineblutproben.

 

5.2 Unterweisung

5.2.1

Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen (siehe Nummer 7.2). Als schriftliches Dokument kann auch eine Standardarbeitsanweisung dienen, die alle genannten Aspekte berücksichtigt. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikanten). Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird, dazu kann z. B. das An- und Ablegen von PSA oder die Anwendung von Zwangsmaßnahmen durch praktische Übungen führen. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind über die arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren.

5.2.2

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

 

5.3 Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten haben die Arbeiten so auszuführen, dass sie nach ihren Möglichkeiten eine Gefährdung ihrer Person und Dritter durch Biostoffe verhindern. Die durch den Arbeitgeber erteilten Unterweisungen und erstellten Arbeits- und Hygieneanweisungen sind zu beachten.

Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß anzuwenden.

13 ein Beispiel befindet sich im Anhang 3.
 
14 Ein Beispiel befindet sich im Anhang 4.
 
15 Ausführungen dazu im Anhang 2.