Anhang 4:
Arbeitsanweisung Verhalten bei Biss-, Schnitt- und Stichverletzungen

Vorgehen nach Bissverletzung
Tätigkeit: Beruflicher Umgang mit Tieren, z. B. Katzen, Hunden, Nagern, Wildtieren aber auch Pferden, Schweinen und anderen Tieren

Unter Bissverletzung versteht sich:

Gefahr für Beschäftigte: Infektionsgefahr

Sofortmaßnahmen:

Bei verdächtigen Katzen- und Hundebissen, wenn vorhanden Impfpass des Tieres auf gültige Tollwutimpfung überprüfen, bei Katzen nur relevant, wenn Freigänger, Anamnese!

Deutschland gilt als frei von terrestrischer Tollwut! Cave: Fledermaustollwut.

Weiterführende Maßnahmen: Umgehende Vorstellung beim D-Arzt (Name, Telefon):

Weitere Ärzte/Krankenhaus (auch für Nacht- und Wochenenddienste):

Meldung des Arbeitsunfalls an den zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn sich eine Krankschreibung für drei Tage oder länger ergibt. Dies ist innerhalb von drei Tagen zu melden. Nach § 17 BioStoffV muss bei Verletzungen und dem Kontakt zu Erregern der Risikogruppe 3 (einschließlich 3(**)) oder 4 auch eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.

Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, sind der Behörde, unabhängig von der Risikogruppe des verursachenden Biostoffes, ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.