5 Schutzmaßnahmen

Im Arbeitsschutz gilt für alle nachfolgend beschriebenen Arbeitsbereiche die folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. bauliche,
  2. technische,
  3. organisatorische (auch hygienische) und
  4. persönliche.

Ein Abweichen von dieser Rangfolge ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

5.1 Allgemeine Forderungen

(1) Um einer möglichen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe entgegen zu wirken, hat der Arbeitgeber die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Besondere Bedeutung kommt den allgemeinen Hygienemaßnahmen (TRBA 500) zu. Die in Abschnitt 5.1 beschriebenen Schutzmaßnahmen decken die in der TRBA 500 geforderten Maßnahmen ab und sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation festzulegen und arbeitsplatzbezogen anzupassen bzw. zu ergänzen.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sind jedoch neben den allgemein vorhandenen Infektionsgefährdungen und den in bestimmten Bereichen vorhandenen spezifischen Infektionsgefährdungen auch toxische und sensibilisierende Gefährdungen zu berücksichtigen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig auf Grundlage der zu erstellenden Betriebsanweisungen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen über die möglichen Gefahren für die Gesundheit und in der Durchführung der Schutzmaßnahmen sowie das Tragen von Schutzkleidung aktenkundig in der für sie verständlichen Sprache unterwiesen werden.

5.1.1 Technische und bauliche Schutzmaßnahmen

Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sowie bei Maschinen, Arbeitsgeräten und Betriebseinrichtungen sind im Hinblick auf die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen grundsätzlich entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:

  1. Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden, Wände und Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Arbeitsgeräten, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich.
  2. Vermeidung / Reduzierung von Aerosolen und Stäuben (z. B. raumlufttechnische Anlagen (u.a. Dimensionierung und Ausführung von Lüftung bzw. Luftführung), geschlossene Fahrerkabinen an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Lüftungsoptimierung, u.a. Kabinenschutzbelüftung der eingesetzten Hub- und Transportfahrzeuge bei Transport- und Umschlagarbeiten von staubendem organischem Material größeren Umfangs).
  3. Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen.
  4. Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten (§ 6 ArbStättV) möglichst mit zwei getrennten Spinden (jeweils für Arbeits- und Straßenkleidung zur separaten Aufbewahrung).
  5. Durch Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass es durch Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren, die zu einer Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen führen, nicht zu einer Belastung von Beschäftigten in benachbarten Arbeitsbereichen kommt (z. B. Abtrennung von Eiersortierplätzen vom Legehennenhaltungsbereich durch Einhausung oder Luftführung).

5.1.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten werden:

  1. Vermeidung / Reduzierung von Aerosolen und Stäuben (z. B. staubmindernde Maßnahmen: Binden von Trockenfutter durch Öl)
  2. Vor Eintritt in die Pause, nach dem Verlassen von Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht (z. B. bei Verschmutzung durch Tiere oder tierische Ausscheidungen) und nach Beendigung der Tätigkeit, haben die Beschäftigten die Hände zu waschen.
  3. Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (d. h. Flüssigseife, Einmalhandtücher und Händedesinfektionsmittel) sowie Hautpflege- und ggf. Hautschutzmittel sind zur Verfügung zu stellen.
  4. Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Ringe getragen werden. Derartige Gegenstände können die Wirksamkeit der Händedesinfektion vermindern.
  5. Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind bereitzustellen.
  6. Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung mit biologischen Arbeitsstoffen besteht (Kontamination), keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen und lagern. Hierfür sind vom Arbeitgeber geeignete Bereiche zur Verfügung zu stellen. Geeignete Bereiche sind z. B. die Pausenräume nach § 6 Arbeitsstättenverordnung.
  7. Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.
  8. Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren.
  9. Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung sind (auf Kosten des Arbeitgebers) regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder ggf. zu entsorgen. Falls Arbeitskleidung stark kontaminiert ist, ist diese zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu behandeln. Erfolgt die Reinigung der Kleidung durch eine Fremdfirma, ist diese über die mögliche Gefährdung aufzuklären.
  10. Arbeits- und Wohnbereich sind strikt zu trennen (z. B. Umkleide, Schleuse, vollständig voneinander getrennte Gebäude). Es ist grundsätzlich zu vermeiden, den Wohnbereich mit Arbeitskleidung zu betreten, um eine Kontamination des Wohnbereiches zu vermeiden (z. B. Waschmaschine für Arbeitskleidung nicht im häuslichen Bereich aufstellen, um Verschleppung von Stäuben und Krankheitserregern durch Arbeitskleidung zu vermeiden).
  11. Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Arbeitsmitteln zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Schutzmaßnahmen zur Reinigung und ggf. Desinfektion von Bereichen, Einrichtung und Geräten sind schriftlich festzulegen und zu überwachen.
  12. Reinigungsarbeiten sind so vorzunehmen, dass hierbei die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen minimiert wird, z. B. durch
  13. Begünstigende Wachstumsbedingungen (Feuchtigkeit, geeignete Temperaturen, Nährstoffe) für Schimmelpilze und Actinomyceten ("Strahlenpilz") sind zu vermeiden, wenn diese nicht technologisch erforderlich sind (z. B. bei der Pilzzucht, Kompostierung). So sind z. B. Erntegut, Heu, Stroh, Getreide oder andere pflanzliche Produkte so zu lagern, dass einem Verschimmeln vorgebeugt wird.
  14. Durch Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass es durch Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren, die zu einer Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen führen, nicht zu einer Belastung von Beschäftigten in benachbarten Arbeitsbereichen kommt (z. B. zeitliche Staffelung von Tätigkeiten).
  15. Der Arbeitgeber darf Jugendliche, werdende oder stillende Mütter mit Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nur beschäftigen, soweit dies mit den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes und dessen zugehörigen Verordnungen, insbesondere der Mutterschutzrichtlinienverordnung, vereinbar ist.

5.1.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden.

Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht:

(2) Der Arbeitgeber hat erforderliche Schutzkleidung und sonstige geeignete persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere geeignete, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe und Atemschutzmasken in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Er ist verantwortlich für die regelmäßige Desinfektion, Reinigung und gegebenenfalls Instandhaltung der Schutzausrüstungen.

(3) Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Hilfestellungen für die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung finden sich z. B. in berufsgenossenschaftlichen Regeln.

(4) Bei Verwendung von Handschutz sind Tragezeitbegrenzungen zu berücksichtigen. Die Kriterien der Feuchtarbeit sind erfüllt, wenn Beschäftigte regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Arbeitsschicht feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen müssen, da es unter diesen zu einem Aufquellen der Hornschicht kommen kann ("Waschfrauenhände"). Schutzhandschuhe dürfen daher nicht länger als erforderlich getragen werden (vgl. TRGS 401).

(5) Die Verwendung von Atemschutz ist nur zulässig, wenn technische, bauliche oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht wirksam werden.

(6) Die Auswahl eines geeigneten Atemschutzgerätes ist vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig. Maßgebliche Kriterien für die Auswahl sind:

(7) Biologische Arbeitsstoffe liegen in Partikelform vor. Deshalb ist partikelfiltrierender Atemschutz zu verwenden. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss der Atemschutz mindestens der Partikelfilterklasse 2 entsprechen. Bei Tätigkeiten, bei denen das Vorkommen von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 in relevanten Konzentrationen anzunehmen ist, muss der Atemschutz der Partikelfilterklasse 3 entsprechen. Treten gleichzeitig gasförmige Gefahrstoffe auf, sind Kombinationsfilter zu verwenden.

Einen wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß der Schutzwirkung von Atemschutzgeräten hat der korrekte, dichte Sitz von Atemschutzgeräten. Bei Bartträgern kann die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes durch die im Bereich des Bartes auftretenden Undichtigkeiten völlig aufgehoben werden.

Die Tragezeit von partikelfiltrierenden, jeweils mit Ausatemventil ausgestatteten Halbmasken und Halbmasken mit Partikelfilter darf zwei Stunden nicht überschreiten. Anschließend ist eine Erholungszeit von 30 Minuten einzuhalten. Bei hohen Belastungen durch schwere Arbeit ist die maximale Tragedauer, nicht aber die Erholungsdauer zu reduzieren. Hinweise zur Tragezeit und Auswahl des Atemschutzes beinhaltet die BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".

(8) Atemschutzgeräte stellen aufgrund des mit der Nutzung verbundenen Atemwiderstandes in aller Regel eine Belastung dar. Werden Atemschutzgeräte der Klassen 1 bis 3 (BGI 504-26) getragen, so sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten nach BGV A4 / VSG 1.2 zu veranlassen (siehe 6.3). Diese Untersuchungen entfallen, wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden oder Atemschutzgeräte ohne Widerstand, z. B. gebläseunterstützte Hauben oder Helme, verwendet werden.

Gebläseunterstützte Hauben und Helme bieten den Vorteil, dass sie auch von Bartträgern getragen werden können.

(9) Es gibt bisher keine Vorgaben, ab welcher Exposition Atemschutz getragen werden muss. Aus der Häufung von Atemwegsbeschwerden bei staubenden Tätigkeiten wird jedoch die Empfehlung abgeleitet, dass bei stark staubenden Tätigkeiten bereits bei kurzfristigen Tätigkeiten Atemschutz getragen werden sollte. Bei Tätigkeiten von mehr als 15 Minuten mit leichter Staubentwicklung wird ebenso Atemschutz empfohlen.

(10) Nach bisherigem Kenntnisstand ist bei den nachfolgend beispielhaft genannten Tätigkeiten mit hoher Staubbelastung zu rechnen:

Die vorgenannte Liste enthält Beispiele und ist nicht abschließend. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob das Verwenden von Atemschutz erforderlich ist.

5.2 Besondere Schutzmaßnahmen in der Nutztierhaltung4

(1) Die Exposition der Beschäftigten ist durch technische, bauliche bzw. organisatorische Maßnahmen sowie die damit verbundene Mechanisierung und Automatisierung von Arbeitsprozessen (z. B. von Fütterung und Entmistung) oder persönliche Schutzmaßnahmen zu vermindern.

(2) Ist vom Vorkommen von Infektionserregern der Risikogruppen 2 oder 3 bzw. von einer erhöhten Konzentration an sensibilisierenden oder toxischen Stoffen auszugehen, ist der Zutritt zu entsprechenden Arbeitsbereichen auf die erforderlichen Personen zu beschränken.

(3) Neben Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind auch tierseuchenschutzrechtliche Erfordernisse zu berücksichtigen, die auch eine Exposition von Beschäftigten, die nicht in diesem Bereich tätig sind, vermindern oder verhindern. Im Einzelfall können deshalb weitere oder andere das Schutzziel gewährleistende Maßnahmen festgelegt werden.

(4) Zur Abschätzung der Bedeutung einzelner Infektionserreger und damit verbundener zusätzlicher Schutzmaßnahmen ist die epidemiologische Situation im Einzugsbereich zu betrachten. Zur Informationsbeschaffung ist daher eine Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt, Gesundheitsamt oder Tierarzt sinnvoll. Entsprechend seuchenrechtlicher Regelungen können ggf. technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erregerspezifisch für den Einzelfall festgelegt werden (z. B. bei Tätigkeiten an einem mit Q-Fieber (Coxiella burnetii) infiziertem Tier).

5.2.1 Technische und bauliche Schutzmaßnahmen

(1) Bereiche, in denen Tätigkeiten mit Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 stattfinden, müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend durch einen Schleusenbereich, Vorraum oder eine ähnliche Maßnahme von den übrigen Arbeitsbereichen abgetrennt werden.

(2) Im Arbeitsbereich sind Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

5.2.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) In Abhängigkeit vom Infektionsrisiko sind besondere Tierhaltungsbereiche (z. B. separate Buchten oder Abteile) einzurichten. Für das Arbeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren ist ein Hygieneplan zu erstellen.

(2) Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Stiefel - vor bzw. nach Betreten des Stalls - sind zur Verfügung zu stellen.

(3) Tierkadaver und kontaminierte Tierprodukte sind so zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen, dass ein Kontakt und eine Verschleppung von biologischen Arbeitsstoffen vermieden werden (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern).

Die Bestimmungen zum Transport gefährlicher Güter sind zu beachten.

(4) Werden Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen ausgeführt (z. B. Ornithose, Q-Fieber, Vogelgrippe) und die Beschäftigten dabei biologischen Arbeitsstoffen mindestens der Risikogruppe 3 ausgesetzt, sind die entsprechenden Arbeitsbereiche mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I BioStoffV zu kennzeichnen. Über die entsprechend hoch exponierten Beschäftigten ist ein Verzeichnis zu führen (vgl. 6.3).

5.2.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten - wenn erforderlich - zusätzlich zu den unter 5.1.3 genannten Maßnahmen folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen:

(2) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (z. B. infizierte Tiere) sind den Beschäftigten zusätzlich Einwegschutzanzüge zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

(4) Auf den Beschluss 608 des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe "Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)" wird hingewiesen.

5.3 Besondere Schutzmaßnahmen in der Forstwirtschaft

Die Forstwirtschaft umfasst alle Tätigkeiten zur Erhaltung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes. Tätigkeiten im Bereich der Forstwirtschaft sind z. B.:

Beispiele für Gefährdungen

geeignete Schutzmaßnahme
- Bei Forstarbeiten und Tätigkeiten in niederer Vegetation kann es durch Zeckenstich zur Infektion des Menschen mit FSME-Virus (in FSME-Endemiegebieten), Borrelien u. a. Infektionserreger kommen. Zecken befallen Menschen auch beim Umgang mit toten Wildtieren
Geschlossene Kleidung sowie die Anwendung von sog. Repellentien (nach Vorgabe der Hersteller regelmäßig auftragen) zum Schutz vor Zecken. In FSME-Endemiegebieten Impfung.
- Hantaviren (z. B. Lagerräume für Saatgut, Schuppen und Unterstände, die länger nicht benutzt bzw. gereinigt wurden)
- Infektion mit Chlamydophila psittaci (z. B. Reinigung von Nistkästen, Umgang mit Vögeln oder deren Ausscheidungen)
Atemschutz bei z. B. der Reinigung von Lagerräumen, Schuppen etc. oder Nistkästen von Vögeln

 

5.4 Besondere Schutzmaßnahmen bei der Aufbereitung und Verwertung von Biomasse

(1) Bei der Aufbereitung und Verwertung von Biomasse handelt es sich um den Betrieb (Lagerung, Beschickung, Abtransport, Reinigung und Wartung) von Anlagen zur Fermentierung, Vergasung, Verbrennung und Kompostierung von Biomasse. Biomasse im Anwendungsbereich dieser TRBA umfasst Wirtschaftsdünger aus dem eigenen Betrieb (z. B. Festmist, Flüssigmist) und nachwachsende Rohstoffe.
Anlagen mit geschlossener Rotte und sogenannte Co-Fermentationsanlagen, in denen Abfallstoffe wie Bioabfälle aus der Haushaltsammlung gemeinsam mit Wirtschaftdünger oder nachwachsenden Rohstoffen im Fermentationsprozess eingesetzt werden, unterliegen damit nicht dieser TRBA, sondern den Regelungen der TRBA 214.

(2) Gefährdungen ergeben sich insbesondere im Anlieferungs- und Annahmebereich von Biomasse durch z. B.:

Darüber hinaus sind Gefährdungen durch eine mögliche höhere Exposition durch biologische Arbeitsstoffe beim Vergären von Wirtschaftsdünger bei z. B. nicht vollständig ablaufendem Fermentationsprozess und damit auch fehlender Hygienisierung zu beachten.

Bei Verwertung von Flüssig- oder Festmist von erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren sind die in 5.2 beschriebenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Exposition der Beschäftigten im Anlieferungsbereich von Biomasse ist durch technische, bauliche bzw. organisatorische Maßnahmen sowie die damit verbundene Mechanisierung/Automatisierung zu vermeiden.

(4) Grundsätzlich sind insbesondere bei offener Rotte und auch bei einer offenen Nachrotte die Kontaktzeiten mit biologischen Arbeitsstoffen so gering wie möglich zu halten.

5.4.1 Technische und bauliche Schutzmaßnahmen

(1) Der Anlieferungsbereich ist möglichst so zu gestalten, dass angeliefertes Material, das nicht sofort verarbeitet wird, baulich getrennt gelagert und über Fördereinrichtungen mit möglichst geringer Staubfreisetzung dem Behandlungsprozess zugeführt werden kann.

Innerbetriebliche Verkehrswege zu Arbeitsplätzen sollen nicht durch den Anlieferungsbereich führen.

Anlieferungsbereiche für flüssige und pastöse Stoffe sind z. B. in Vergärungsanlagen so zu gestalten, dass eine Aerosolbildung vermieden wird. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass flüssige Stoffe nicht offen, sondern über eine an- und abkoppelbare Schlauchverbindung in einen geschlossenen Pufferbehälter gefüllt werden. Zur Beseitigung von Verunreinigungen müssen im Anlieferungsbereich entsprechende Einrichtungen (z. B. Wasseranschluss und Arbeitsmittel zur Reinigung) vorhanden sein.

(2) Bei aerober Behandlung von Biomasse (Kompostierung) ist der Rottebereich baulich von den übrigen Anlagenteilen zu trennen, um eine Belastung der Beschäftigten durch die im Verlauf der Rotte freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe zu vermeiden, zumindest aber zu minimieren.

(3) Technische Schutzmaßnahmen, wie lüftungstechnische Anlagen, geschlossene Fahrerkabinen und Kabinenschutzbelüftung bei den eingesetzten Hub- und Transportfahrzeugen, sind durchzuführen.

5.4.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Prinzipiell sollen sich beim Umsetzen des Rottegutes keine Personen in der Nähe aufhalten, auch nicht zu Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten. Das Umsetzen des Rottegutes sollte möglichst bei Windstille erfolgen, damit die dabei freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe nicht zu einer Belastung der Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen führen können.

(2) Der Betriebsablauf ist so zu organisieren, dass in geschlossenen Bereichen keine ständigen Arbeitsplätze ohne ausreichenden Schutz bestehen.

5.4.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

Im Hinblick auf die persönlichen Schutzmaßnahmen wird auf 5.1.3 verwiesen.

 


4 Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung umfasst die dauerhafte Unterbringung von warmblütigen Wirbeltieren, Fischen und Bienen, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder Federn oder zu anderen Zwecken in Einrichtungen (Tierhaltungsbereichen) wie Gebäuden (Ställe), Räumen (Abteile) oder Behältnissen sowie im Freiland (Weide, Koppel, Gatter) gehalten werden. Eingeschlossen i. S. dieser TRBA sind auch Einrichtungen zur Quarantäne und zur Behandlung erkrankter Tiere.