5. Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Arbeitgeber legt in der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen fest. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten an den unterschiedlichen Arbeitsplätzen umfassen auch die regelmäßige mündliche Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich der vorhandenen Gefährdungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Im Arbeitsschutz gilt grundsätzlich folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. bauliche Maßnahmen und technische Maßnahmen,
  2. organisatorische Maßnahmen,
  3. hygienische Maßnahmen,
  4. personenbezogene Maßnahmen.

(2) Grundsätzlich sind bauliche und technische Maßnahmen effektive Instrumente zur Minimierung biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz. Sie sind primär durchzuführen. Allgemein kann auch durch hygienische und organisatorische Maßnahmen eine wirksame Verbesserung der Arbeitsplatzsituation erreicht werden.

(3) Auch die Sauberkeit am Arbeitsplatz hat einen Einfluss auf die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe. Daher ist die Aufstellung eines Reinigungs- und Hygieneplans mit festgelegten Reinigungsintervallen erforderlich. Im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten über den Reinigungs- und Hygieneplan zu informieren. Seine konsequente Einhaltung ist fortlaufend schriftlich zu dokumentieren.

(4) Die allgemeinen Grundsätze zur Hygiene bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" sind zu beachten.

(5) Bei der Anwendung der im Folgenden aufgeführten Schutzmaßnahmen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

5.2 Bauliche und technische Maßnahmen

Zu den baulichen und technischen Maßnahmen zählen z. B.:

Funktionsweise der Luftschleierabsperrung

Abbildung: Funktionsweise der Luftschleierabsperrung

Zu den baulichen und technischen Maßnahmen zählen auch Waschgelegenheiten, die es jedem Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen (s. auch 5.4.1).

5.3 Organisatorische Maßnahmen

Lassen sich Gesundheitsgefährdungen aufgrund von biologischen Arbeitsstoffen durch bauliche oder technische Maßnahmen nicht völlig abwehren, ist der Einfluss der Wirkungsquellen auf den Beschäftigten zusätzlich durch organisatorische Maßnahmen weitestgehend auszuschalten.

Von der Kennzeichnung des Arbeitsbereiches mit dem Symbol für Biogefährdung kann abgesehen werden.

5.4 Hygienische Maßnahmen

5.4.1 Bauliche hygienische Maßnahmen

Folgende bauliche Maßnahmen sind im Sinne hygienischer Mindestanforderung erforderlich:

Sind diese Waschgelegenheiten aus baulichen Gründen nicht möglich (z. B. an Fahrzeugen), müssen andere geeignete Waschgelegenheiten vorhanden sein. In solchen Fällen sind Waschgelegenheiten mit fließendem Warmwasser sowie Spender für Reinigungsmittel und Einmalhandtücher mitzuführen und zu benutzten.

5.4.2 Persönliche hygienische Maßnahmen

Folgende grundsätzliche Forderungen (siehe auch TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen") sind in abwassertechnischen Anlagen einzuhalten:

5.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Gefährdungen müssen vorrangig durch bauliche, organisatorische und hygienische Maßnahmen beseitigt werden. Wo dies nicht möglich ist, müssen Beschäftigte zusätzlich durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt werden.

Nach den Bestimmungen des § 11 der BioStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Instandhaltung und Reinigung zu sorgen. Die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung ist zu benutzen. In Abhängigkeit von der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung ist eine geeignete Schutzausrüstung auszuwählen.

5.5.1 Schutzkleidung

Die Schutzkleidung soll insbesondere bewirken,

Geeignet ist eine Kombination (Overall), Bundjacke und Latzhose (siehe auch DIN EN 510 "Festlegungen für Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht"). Oftmals ist der Gebrauch einer Gummischürze sinnvoll (z. B. bei Abspritzarbeiten).

Bei Arbeiten mit Aerosolbildung wie z. B. bei manuellen Hochdruckreinigungsarbeiten in Kanalbauwerken ist eine flüssigkeitsdichte Schutzkleidung (mindestens Schutzanzug Typ 4 nach DIN EN 14605) zu tragen.

Hinsichtlich der Reinigung siehe Abschnitt 5.3 und 5.4.2.

5.5.2 Handschutz

Je nach Tätigkeit und Gefährdung müssen abgestimmt auf die mechanische, chemische und biologische Belastung Schutzhandschuhe ausgewählt und getragen werden:

5.5.3 Fußschutz

Bei Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. in Gruben, Schächten, Pumpensümpfen und Rechenhäusern besteht die Möglichkeit eines Kontaktes mit biologischen Arbeitsstoffen im Fußbereich durch Wasserkontakt. In solchen Fällen müssen Sicherheitsschuhe getragen werden, die der Zusatzanforderung bezüglich des Wasserdurchtrittes und der Wasseraufnahme der DIN EN 344 "Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Bereich" entsprechen. Bei zahlreichen Tätigkeiten können Stiefel erforderlich sein.

5.5.4 Augenschutz

Die Augen sind gegen Spritzer und Aerosole durch geeignete Schutzbrillen bzw. Gesichtsschutzschirme wirksam zu schützen. Geschlossene Schutzbrillen (Korbbrillen) sind zu tragen, wenn mit Spritzern von allen Seiten zu rechnen ist. Bestimmte Korbbrillen eignen sich auch als Überbrillen bei Personen, die Brillenträger sind. Schutzbrillen müssen der DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz; Anforderungen" entsprechen.

5.5.5 Atemschutz

Atemschutz ist zu tragen, wenn die inhalative Aufnahme biologischer Arbeitsstoffe in Form von Spritzern und Aerosolen durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann. Dieses gilt insbesondere bei Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern. Geeignet sind z. B. partikelfiltrierende Halbmasken (FFP3) mit Ausatemventil als Mindestanforderung (vgl. DIN EN 149). Bei Benutzung der Masken ist darauf zu achten, dass diese dicht abschließen. Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 sind nach der Benutzung zu verwerfen.

Nicht geeignet sind Atemschutzmasken zur Mehrfachverwendung wegen der Gefahr der Schmierinfektion bei Handhabung der Maske oder durch Kontamination des Filters. Bei der Auswahl des Atemschutzes gegenüber biologischen Arbeitsstoffen ist ferner darauf zu achten, dass die Nutzung des Selbstretters im Falle der Gefahr nicht behindert wird.