Abschnitt 4
Grundsätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für das Inverkehrbringen von Fleisch

§ 10
Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

(1) Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden.

(2) Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung sind nach Anlage 4 durchzuführen. Im Rahmen der bakteriologischen Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 3 ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe nach Anlage 4 Nummer 3.9 durchzuführen. Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe sind mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend zu untersuchen.

(3) Unbeschadet der Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat die zuständige Behörde im Falle des begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.