III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3
Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil­ und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und für Schienenbahnen einschließlich Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil­ und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung*) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. DA

(3) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil­ und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil­ und Kettenzuganlagen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Schienenbahnen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung*) entsprechen.


DA zu § 3 Abs. 2 bis 5:

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:

Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, soweit diese nicht für den Gütertransport auf öffentlichen Schienennetzen gebaut sind,
kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen
und
Seil- und Kettenzuganlagen.

Beschaffenheitsanforderungen für Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen enthalten die §§ 11, 13, 15, 16 und 18.

Sofern Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind und den Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen, können sie weiterhin verwendet werden.

Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:

Schienenfahrzeuge - einschließlich Triebfahrzeuge - für die Beförderung von Personen
und
Schienenfahrzeuge - einschließlich Triebfahrzeuge - von Eisenbahnen und Straßenbahnen für den Transport von Gütern.

Für diese Schienenfahrzeuge ist die Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) ohne Einschränkung anzuwenden.

Schienenbahnen sind Arbeitsmittel im Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung*).


 


*) Diese Verordnung wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung am 3. Oktober 2002 außer Kraft gesetzt.