§ 28
Warnen von Versicherten

Versicherte, die Fahrzeugbewegungen durchführen oder sichern, müssen andere Versicherte warnen, die durch die Bewegung der Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. DA

Warnen von Personen

Versicherte, die Fahrzeugbewegungen durchführen oder sichern, müssen Personen warnen, die durch die Bewegung der Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.


DA zu § 28:

Gewarnt werden können Versicherte z. B. durch

Personen,
technische Einrichtungen (optisch, akustisch).

Gefährdet werden können z. B. Versicherte, die infolge ihrer Tätigkeit herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrnehmen können.

Dazu gehören Versicherte, die an Fahrzeugen arbeiten, Fahrzeuge be- oder entladen, Fahrzeuge reinigen, den Gleisbereich als Verkehrsweg benutzen, sowie Versicherte in Lager- und Produktionsbereichen, deren Arbeitsplätze in unmittelbarer Nähe des Gleisbereiches liegen und nicht durch Einrichtungen, z. B. Geländer, vom Gleisbereich getrennt sind.