§ 26
Bewegen von Schienenfahrzeugen

(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur in Bewegung setzen, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist. DA

(2) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur in Bewegung setzen, wenn diese angehalten werden können. DA

(3) Versicherte müssen beim Fahren auf Sicht Schienenfahrzeuge so führen, dass sie diese vor Hindernissen, die sich im Fahrbereich befinden, rechtzeitig anhalten können. DA

(4) Versicherte dürfen mehrere Schienenfahrzeuge gleichzeitig nur dann bewegen, wenn diese Fahrzeuge miteinander verbunden sind. Dies gilt nicht, wenn betriebstechnische Gründe entgegenstehen. DA

(5) Versicherte müssen beim Bewegen von Schienenfahrzeugen den Gleisbereich beobachten, wenn andere Versicherte gefährdet werden können, für deren Sicherheit auf andere Weise nicht gesorgt ist. DA

(6) Sind mehrere Versicherte an der Bewegung von Schienenfahrzeugen beteiligt, müssen sie eine eindeutige Verständigung untereinander sicherstellen. DA

(7) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart oder ihrer Ladung Stößen nicht ausgesetzt werden dürfen, nur mit solchen Triebfahrzeugen oder mit anderen Einrichtungen bewegen, mit denen die Fahrzeuge jederzeit angehalten werden können.

(8) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge mit beweglichen Teilen des Aufbaues außerhalb der Ladegleise nur bewegen, wenn diese Teile gegen Bewegen gesichert sind und dabei nicht über die für die Schienenbahn festgelegte Fahrzeugbegrenzung hinausragen.

(9) Absatz 8 gilt nicht während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten. DA


DA zu § 26 Abs. 1:

Die Forderung, Schienenfahrzeuge ohne erkennbare Gefährdung zu bewegen, ist erfüllt, wenn z. B.

das Laden oder Ein-, Aussteigen beendet ist,
Türen, Klappen und andere bewegliche Aufbauten sich in Transportstellung befinden,
Radvorleger, Hemmschuhe entfernt sind,
der zu überblickende Gleisbereich frei ist.


DA zu § 26 Abs. 2:

Diese Forderung ist insbesondere einzuhalten von Triebfahrzeugführern, Fahrbediensteten, Führern von schienengebundenen Arbeitsgeräten mit Fahrantrieb, Bedienern von Seilzuganlagen und denjenigen, die Fahrzeuge mit Hilfsmitteln in Gang setzen.

Schienenfahrzeuge können angehalten werden z. B. mit Bremsen an Fahrzeugen, Gleisbremsen, Bremsen von Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, Hemmschuhen und - bei Fahrzeugen mit geringer Masse und bei geringer Geschwindigkeit - auch von Hand.


DA zu § 26 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Sichtweite so gewählt wird, dass der erforderliche Anhalteweg (Reaktionsweg + Bremsweg) zur Verfügung steht. Dies ist auch bei hintereinander fahrenden Schienenfahrzeugen zu beachten.

Zu den Hindernissen zählen nicht solche, die innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Fahrbereich gelangen.


DA zu § 26 Abs. 4 Satz 2:

Betriebstechnische Gründe liegen vor z. B. beim Bewegen

vor dem Abstoßen,
vor dem Ablaufenlassen,
unmittelbar vor dem Kuppeln,
zum "Beidrücken" (Zurechtschieben zum Kuppeln),
mit Fördereinrichtungen in Rangieranlagen.


DA zu § 26 Abs. 5:

Der Gleisbereich kann beobachtet werden z. B.

von Einzelführerständen in Fahrtrichtung vorn fahrender Triebfahrzeuge aus,
von in Fahrtrichtung vorderen Führer-, Steuer-, Mitfahrer- oder Arbeitsständen des an der Spitze befindlichen Fahrzeuges aus,
von Ständen auf anderen Fahrzeugen aus, falls die Sicht auf den Fahrweg durch Fahrzeuge oder deren Ladungen nicht eingeschränkt wird,
von Standorten seitlich oder oberhalb des Fahrweges aus,
von Leitständen aus.

Versicherte können gefährdet werden, wenn

sich im Fahrbereich der Fahrzeuge höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen befinden,
in diesem Bereich Fahrzeuge stehen, an oder in denen Versicherte arbeiten oder sich aufhalten,
sie sich in diesem Bereich bestimmungsgemäß aufhalten müssen, ohne an der Fahrzeugbewegung beteiligt zu sein.

Auf andere Weise kann für die Sicherheit der Versicherten gesorgt sein z. B. durch

technische Einrichtungen (Geländer, Schranken, Drehkreuze, Signalanlagen),
technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).


DA zu § 26 Abs. 6:

Eine Verständigung ist eindeutig, wenn z. B. folgende Kriterien erfüllt sind:

Anwendung festgelegter Signale,
exakte Verwendung festgelegter Formulierungen,
unverwechselbare Ansprache, besonders bei Verständigung über Funk,
Wiederholung, z. B. bei einseitig gerichteter Sprechverbindung über Lautsprecher.


DA zu § 26 Abs. 9:

Für Instandhaltungsarbeiten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).