§ 12
Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen

Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen müssen so angebracht sein, dass im Schienenbahnbetrieb beschäftigte Versicherte nicht geblendet werden, und so beschaffen sein, dass sie mit Signalen nicht verwechselt werden können. DA


DA zu § 12:

Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen siehe BG-Information "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien und auf Baustellen" (BGI 759) und E DIN EN 12464-2 "Licht und Beleuchtung; Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Arbeitsplätze im Freien".

Anforderungen an Verkehrswege siehe Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.