§ 10
Gleisenden

(1) Gleisenden müssen so beschaffen sein, dass ein Abrollen der Schienenfahrzeuge über das Gleisende hinaus verhindert wird. DA

(2) Dies ist nicht erforderlich, wenn das Abrollen der Schienenfahrzeuge auf andere Weise verhindert ist. DA


DA zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Prellböcke, abklapp- und versenkbare Gleisbremsschuhe, befestigte Vorlagen, Aufschüttungen, Prellpuffer, Anschläge.

Bei der Auswahl der Sicherungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:

die Folgen, die durch Abrollen der Fahrzeuge entstehen können (Einwirkung auf dahinterliegende Arbeitsplätze und Verkehrswege),
Beschaffenheit und Geschwindigkeit der Fahrzeuge,
Gleisneigung, Windeinflüsse.


DA zu § 10 Abs. 2:

Auf andere Weise ist das Abrollen der Schienenfahrzeuge verhindert, wenn sie z. B.

nach dem Aufstellen stets festgebremst werden,
einen selbsthemmenden Antrieb haben.