§ 9
Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer

(1) Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden. Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein. DA

(2) Sitze in Geldtransportfahrzeugen müssen so angeordnet sein, dass die Sitzlängsachse parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt.

DA zu § 9 Abs. 1:

Siehe auch § 10 der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung, "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO, DIN 45678 "Mechanische Schwingungen; Sattelkraftfahrzeuge; Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen" und VDI-Richtlinie 2057 Blatt 1 bis 3 "Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen".