§ 53
Ziehen von Lasten

Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann. DA

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 53 wie folgt:

Unternehmer und Versicherte dürfen Lasten mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur ziehen, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.

DA zu § 53:

Diese Forderung kann erfüllt werden durch

konstruktive Gestaltung des Fahrzeuges, z. B.
ausreichendes Verhältnis von Fahrzeuggewicht zu Zugkraft,
auf alle Räder wirkende Feststellbremse,
ausreichend bemessenes Gegengewicht,
Verwendung von Abstützeinrichtungen, z. B.
Bergstützen,
Rückeschilde.