§ 33
Benutzung, Eignung von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. DA

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 33 wie folgt:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

(2) Die Versicherten haben Fahrzeuge bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

DA zu § 33:

Da Fahrzeuge vom Fahrzeughersteller im Allgemeinen für die Bewältigung fest umrissener Aufgaben gebaut werden, obliegt dem Unternehmer der bestimmungsgemäße Einsatz der Fahrzeuge.

Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.