§ 30
Unterlegkeile

(1) Mehrspurige Fahrzeuge müssen wie folgt mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein:

1.   Ein Unterlegkeil ist erforderlich bei
maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4000 kg,
zweiachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, ausgenommen Sattelanhänger.
2.   Zwei Unterlegkeile sind erforderlich bei
drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
Sattelanhängern,
einachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gleiskettenfahrzeuge.

DA zu § 30 Abs. 1:

Siehe auch DIN 76 051-1 "Unterlegkeile für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge" und "Richtlinien für die Unterbringung von Unterlegkeilen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen und Krafträder" zu §§ 30 und 41 StVZO.