§ 27
Rangierachsen

(1) Rangierachsen/Dollyachsen sind in einachsiger Bauweise nur zulässig, wenn sie mit Einrichtungen versehen sind, die ein Ausschlagen der Zuggabel nach oben und unten verhindern. DA

(2) Rangierachsen nach Absatz 1 müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem runden weißen Schild mit einem Durchmesser von 200 mm und der Aufschrift "25" gekennzeichnet sein.

DA zu § 27 Abs. 1:

Das Ausschlagen der Zuggabel nach oben oder unten und seitlich hat beim Kuppelvorgang wiederholt zu schweren und zu tödlichen Unfällen geführt.

Ferner können bei Bremsvorgängen an der Anhängekupplung des ziehenden Fahrzeuges unzulässig hohe Stützlasten auftreten.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Bewegen von Rangierachsen/Dollyachsen nur möglich ist, solange diese mit Zugfahrzeugen verbunden sind.