§ 21
Anstrich

Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:

Müllsammelfahrzeuge,
Kehrfahrzeuge,
Saugfahrzeuge,
Hochdruckspülfahrzeuge,
fahrbare Hubarbeitsbühnen,
Feuerwehrfahrzeuge.

DA

DA zu § 21:

Siehe auch

Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".