II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. DA

(2) Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. DA

 

DA zu § 2 Abs. 1:

Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst unter anderem

Zum Begriff "Fahrzeug" siehe auch DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Zum Begriff "Feuerwehrfahrzeug" siehe DIN 1846-1 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung".

Zum Begriff "Kommunalfahrzeug" siehe DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge" lautet:

"Anhängerfahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem

die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt,
diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann
und
nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichts von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird."

Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN EN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge."

Als Schienen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen.

DA zu § 2 Abs. 2:

Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z. B.

Fahrwerk,
Brems- und Lenkeinrichtung,
Fahrerplatz,
Führerhaus,
Beleuchtungseinrichtungen.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen:

Abschleppwagen,
fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrfahrzeuge),
gleislose Fahrzeugkrane,
Gleisreinigungsfahrzeuge,
Gussasphalt-Mischgeräte,
fahrbare Hubarbeitsbühnen,
fahrbare Kompressoren,
Müllsammelfahrzeuge (Abfallsammelfahrzeuge),
Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge,
Straßenfertiger,
Straßenmarkierungsmaschinen,
selbstfahrende Schneepflüge,
Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel,
Transportbetonmischer.