§ 18
Hydraulikleitungen

Hydraulikleitungen, die in der Nähe von Plätzen für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer sowie von Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, müssen so verlegt oder gesichert sein, dass Versicherte beim Versagen der Hydraulikleitungen nicht gefährdet werden können. DA

DA zu § 18:

Siehe auch BG-Regel "Hydraulik-Schlauchleitungen - Regeln für den sicheren Einsatz" (BGR 237) (in Vorbereitung) und DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik".