§ 16
Abgase

(1) Verbrennungskraftmaschinen müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheitsgefährdung oder die Belästigung von Versicherten durch Abgase das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreitet. DA

(2) An mehrspurigen Fahrzeugen müssen Einrichtungen zum Abführen von Abgasen so beschaffen und angeordnet sein, dass Versicherte im Fahrzeug und beim Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug weitgehend vor Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren geschützt sind. Insbesondere müssen

  1. Auspuffleitungen, die im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet sind, so ausgeführt sein, dass Versicherte vor Verbrennungen an heißen Oberflächen geschützt sind,
  2. Mündungen von Auspuffleitungen so angeordnet sein, dass die austretenden Abgase nicht auf Versicherte gerichtet sind, deren Tätigkeitsbereich sich in, an oder auf dem Fahrzeug befindet. DA

DA zu § 16 Abs. 1:

Der Stand der Technik ermöglicht noch nicht eine vollständige Reinhaltung der Abgase von gesundheitsschädlichen oder belästigenden Bestandteilen.

Für die Antriebsmotoren der Fahrzeuge geben die verkehrsrechtlichen Bestimmungen den Stand der Technik wieder.

Für Verbrennungsmotoren in Arbeitsmaschinen siehe auch "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte" (97/68/EG).

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Räumen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 sowie § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten- Richtlinie ASR 5 "Lüftung", Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

DA zu § 16 Abs. 2:

"Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmung beinhaltet nicht die Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen.

Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet anzusehen, wenn diese

unterhalb des Fahrzeugrahmens und innerhalb der Außenkanten des Fahrzeuges verlaufen (Standardauspuff)
oder
bei Verlauf hinter dem Führerhaus, z.B. vertikale Anbringung, nicht im Arbeitsbereich oder in Reichweite von Versicherten angeordnet sind.

Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten solche Leitungen,

die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 0,55 m vom äußeren Fahrzeugumriss liegen,
die höher als 2 m über der jeweiligen Standfläche liegen
oder
soweit sie über das Führerhausdach hinausragen.

Für Kommunalfahrzeuge siehe auch DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Unter Auspuffleitungen sind nicht Abgasschläuche nach DIN 14 572 "Abgasschläuche und Abgasschlauch-Anschlüsse" zu verstehen.

Siehe DIN EN ISO 13732-1 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen; Teil 1: Heiße Oberflächen".