§ 11
Lenkeinrichtungen

(1) Lenkeinrichtungen von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeuges gewährleistet ist. DA

(2) Bei Anhängefahrzeugen und Nachläufern mit Zusatzlenkung müssen Lenkeinrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, daß sich Versicherte nicht im Gefahrbereich der Räder aufhalten müssen. DA

(3) An Fahrzeugen mit Knicklenkung müssen im Knickbereich deutlich erkennbar und dauerhaft Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, dass der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich verboten ist.

(4) Fahrzeuge mit Knicklenkung müssen mit einer formschlüssigen Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden können. DA

DA zu § 11 Abs. 1:

Siehe auch "Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" zu § 38 StVZO.

Die Erfüllung der Forderung nach leichtem und sicherem Lenken kann die Verwendung von Lenkhilfen erforderlich machen.

DA zu § 11 Abs. 2:

Zu Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer siehe § 14 Abs. 2.

DA zu § 11 Abs. 4:

Formschlüssige Feststelleinrichtungen sind z. B. Arretierungen, Steckbolzen, Klinken, Distanzstücke.