§ 10
Betätigungseinrichtungen, Kontrollgeräte

(1) Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und, sofern ihre Zuordnung, ihr Schaltsinn und Schaltzustand nicht eindeutig erkennbar sind, dauerhaft gekennzeichnet sein, dass sie sich leicht und gefahrlos betätigen lassen und eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird. Betätigungseinrichtungen für das Führen des Fahrzeuges müssen auch bei angelegtem Sicherheitsgurt gut erreichbar sein. DA

(2) Fahrzeuge müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Anzeige- und Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Siehe auch

DIN 73 001 "Bedienung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor",
DIN EN 894-3 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Teil 3: Stellteile",
DIN 70 006-1 "Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge; Teil 1: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzkraftwagen",
"Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)" (78/316/EWG).

Die Bremsbetätigungseinrichtungen (Löseventil des Anhängerbremsventils, Vorderachslöseventil, Federspeicherbremsventil) und die Luftfederbetätigungseinrichtungen sind bei Gelenkdeichselanhängern (Mehrachsanhängern) gefahrlos zu betätigen, wenn sie z.B. seitlich am Fahrzeug angeordnet sind.

Siehe auch BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).

Betätigungseinrichtungen für Zusatzlenkungen sind gefahrlos zu betätigen, wenn sie so angeordnet sind, dass Versicherte beim Betätigen der Zusatzlenkung vor Verletzungen durch die Ladung geschützt sind.

DA zu § 10 Abs. 2:

Anzeigegeräte sind z. B.

Geschwindigkeitsmesser,
Druckanzeiger für Druckluftbremsanlagen.

Kontrollgeräte sind z. B.

Kontrollleuchte des Fahrtrichtungsanzeigers,
Kontrollleuchte des Fernlichtes.

Siehe auch DIN EN 894-2 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Teil 2: Anzeigen".