§ 37
Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen


(1) Der Kranführer darf nicht

  1. Lasten schrägziehen oder schleifen,
  2. Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen. DA

(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:

  1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden, DA
  2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft,
  3. für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde oder eines Zugmittels, DA
  4. für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen,
  5. beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb,
  6. beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen.

DA zu § 37 Abs. 1:

Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.

DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 1:

Es ist an Fälle gedacht, bei denen sich in Walzwerken hinter den Walzen durch eine Störung plötzlich eine größere Menge Schrott gebildet hat.

DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 3:

Das Bergen von Fahrzeugen mittels Bergewinde erfordert oft ein geringes Abheben des zu bergenden Fahrzeugs vom Boden. Dies geschieht unter Zuhilfenahme des Kranes; die Ausnahme erlaubt den hierbei unumgänglichen Schrägzug.

Als Zugmittel finden Seile oder Zugstangen Verwendung.