§ 28
Sachverständige


Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.

DA

DA zu § 28:

Siehe auch BG-Grundsatz "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924, bisherige ZH 1/518).