§ 53
Ladegeschirre

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ladegeschirre nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass

  1. an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen
    und
  2. die betreffenden Ladegeschirre keine auffälligen Mängel aufweisen.

DA

(2) Der Unternehmer hat für jedes Ladegeschirr - bei gekoppelten Ladebäumen auch für jede Ladewinde - einen eigenen Ladegeschirrführer zu bestellen.

(3) Der Unternehmer darf als Ladegeschirrführer nur Personen bestellen, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bedienung des Ladegeschirres verfügen, die ferner über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind.

(4) Wird eine Last gemeinsam von zwei bordeigenen Kranen eines Schiffes oder von zwei Ladegeschirren nebeneinanderliegender Schiffe bewegt, hat der Unternehmer den Arbeitsablauf vorher festzulegen und von einem Aufsichtführenden beaufsichtigen zu lassen.

DA

(5) Der Unternehmer darf abweichend von Absatz 2 bei dicht nebeneinanderliegenden Steuerständen bordeigener Winden einen Windenführer für zwei Winden einsetzen, wenn

  1. mit zusammengekuppelten Ladeseilen gearbeitet wird,
  2. die Ladewinden mit Hebeln gesteuert werden,
  3. die Steuerhebel beider Ladewinden gleichzeitig erfasst werden können,
  4. die Steuerung als Totmannsteuerung ausgebildet ist,
  5. die Steuerbewegungen den Windenbewegungen sinnfällig zugeordnet sind DA
    und
  6. das ordnungsgemäße Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist. DA

(6) Bei Arbeiten mit feststehenden und gekoppelten Ladebäumen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

  1. die Ladebäume nach außen durch einen Drahtseilpreventer festgesetzt werden,
  2. die Preventer an hierfür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern am Deck oder am Schanzkleid befestigt werden,
  3. zwischen den Windenläufern ein Spreizwinkel von 120º nicht überschritten wird.

Der Geienstander darf als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er hierfür bemessen ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verstellen des Ladegeschirres das Verstellseil auf der Windentrommel oder dem Spillkopf befestigt ist und sich während des Verstellens keine Versicherten unter dem bewegten Ladebaum aufhalten. DA

(8) Können die Führer bordeigener Winden die Trommel nicht selbst beobachten, hat der Unternehmer für eine ausreichende Beobachtung auf andere Weise zu sorgen. DA

(9) Die Führer von Ladegeschirren haben

  1. bei Arbeitsbeginn die Funktionssicherheit des Ladegeschirres festzustellen,
  2. das Ladegeschirr auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitzuteilen,
  3. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Nullstellung zu bringen,
  4. bei angehobener Last die Steuereinrichtungen im Handbereich zu halten.

(10) Die Führer von Ladegeschirren dürfen schwebende Lasten nicht absichtlich ins Pendeln bringen.

(11) Die Führer bordeigener Krane dürfen

  1. Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren,
  2. bei bordeigenen Kranen mit Auslegereinziehwerk eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen.

(12) Die Führer bordeigener Winden haben

  1. darauf zu achten, dass die Windenläufer aufgewickelt werden, ohne sich zu kreuzen und ohne Schlaufen zu bilden, DA
  2. die Winden so zu steuern, dass Spreizwinkel von 120º zwischen den Windenläufern nicht überschritten werden.


DA zu § 53 Abs. 1:

Siehe auch Internationales Übereinkommen Nr. 152 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit.


DA zu § 53 Abs. 4:

Siehe auch Anlage 3 der Empfehlungen und Berichte des Technischen Ausschusses Binnenhäfen ETAB und Empfehlung E 4 der Empfehlungen und Berichte des Ausschusses für Hafenumschlagtechnik AHU der Hafenbautechnischen Gesellschaft e.V.


DA zu § 53 Abs. 5 Nr. 6:

Das ordnungsgemäße Aufwickeln der Seile auf den Trommeln wird z.B. durch Seilwickler gewährleistet.


DA zu § 53 Abs. 6:

Siehe auch nachstehende Skizze:

Werden die Ladeseile (Windenläufer) zweier feststehender Ladebäume miteinander gekuppelt, um eine Last zu bewegen, kommt infolge des Spreizwinkels der Ladeseile ein seitlicher Schrägzug auf die Ladebäume. Dadurch können die Geien überlastet werden. Deshalb ist für jeden Ladebaum ein Drahtseilpreventer (Sicherungsseil) zu setzen, welcher die aus dem Schrägzug des Ladeseiles herrührenden Kräfte aufnimmt. Das eine Ende des Preventers wird an der Nock des jeweiligen Ladebaumes, das andere an den hierfür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt. Mit den Preventern werden gleichzeitig die Ladebäume festgesetzt und gegen Schrägbewegungen gesichert.

Die Gei ist bestimmungsgemäß zum Schwenken des Ladebaumes vorgesehen. Ihr oberer Teil wird als Geienstander bezeichnet und ist an der Nock des Ladebaumes befestigt. Ihr unterer Teil besteht aus zwei Blöcken (Rollen) mit einem mehrfach durchgeschorenen Seil ähnlich wie bei einem Flaschenzug. Der Geienstander darf als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er hierfür bemessen ist. In diesem Falle wird der Preventer nicht an der Nock des Ladebaumes, sondern an der unteren Öse des Geienstanders befestigt.

Die Gefahr, dass ein Spreizwinkel von mehr als 120° zwischen den Windenläufern überschritten wird, besteht insbesondere bei hohen Decksladungen, wenn die Last über die Decksladungen hinweg geführt wird.


DA zu § 53 Abs. 7:

Das Verstellseil kann z.B. über Haken befestigt werden.


DA zu § 53 Abs. 8:

Eine Beobachtung der Trommel ist erforderlich, um zu vermeiden, dass sich die Windenläufer beim Aufwickeln kreuzen oder Schlaufen, die sich unter Umständen im Seil gebildet haben können, mit aufgewickelt werden.


DA zu § 53 Abs. 12 Nr. 1:

Sich auf der Trommel kreuzende Windenläufer und Schlaufen können das Windenseil beschädigen oder dazu führen, dass das Seil von der Trommel springt.

Beim Ablassen des Windenläufers führen frei werdende Schlaufen zu einem schlagartigen Absinken des Windenseiles. Hierbei wird das Windenseil überbeansprucht und es kann zum Seilbruch kommen.