§ 51
Signalmänner

(1) Der Unternehmer hat beim Einsatz von Hebeeinrichtungen einen Signalmann als Einweiser zu bestellen, wenn der Führer der Hebeeinrichtung deren Arbeitsbereich im oder über dem Schiff nicht ausreichend übersehen kann und dadurch Gefährdungen entstehen können.. DA

(2) Der Unternehmer hat den Signalmännern geeignete Signalmittel zur Verfügung zu stellen DA.

(3) Der Signalmann hat die bereitgestellten Signalmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.

(4) Der Signalmann hat einen Platz einzunehmen, an dem er ungefährdet ist und von dem aus er seine Aufgaben wahrnehmen kann. DA

(5) Der Signalmann hat den Führer der Hebeeinrichtung so zu dirigieren, dass Gefährdungen, die infolge fehlender Sicht des Führers der Hebeeinrichtung entstehen können, vermieden werden. Er hat insbesondere durch Zeichengebung dafür zu sorgen, dass

  1. Personen in den Schiffsräumen oder an Deck nicht durch die Bewegung der Hebeeinrichtung/Lastaufnahmeeinrichtung oder der Last gefährdet werden.
  2. Lasten dann nicht transportiert werden, wenn von diesen auf Grund ihres Zustandes erkennbare Gefährdungen ausgehen.
  3. Lasten dann nicht transportiert werden, wenn diese erkennbar nicht ordnungsgemäß angeschlagen sind.
  4. Lasten, die im Schiff von Hand angeschlagen werden, erst angehoben werden, wenn der Anschläger die Freigabe erteilt hat.
  5. Lasten oder die Lastaufnahmeeinrichtung nicht anstoßen, unterhaken oder aufsetzen.

(6) Der Signalmann hat die ordnungsgemäße Lastaufnahme zu überwachen und dem Führer der Hebeeinrichtung durch Zeichengebung die Freigabe zu erteilen, wenn Lastaufnahmeeinrichtungen eingesetzt werden, die keinen Anschlag von Hand erfordern und eine fehlerhafte Lastaufnahme nicht auszuschließen ist.

(7) Der Unternehmer darf den Signalmann nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben einschränken.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Signalmann für den Führer der Hebeeinrichtung in seiner Funktion eindeutig erkennbar ist.

(9) Der Signalmann muss bei Bewegung der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung im oder über dem Schiff einen Platz einnehmen, an dem er ständig Sichtverbindung zum Führer der Hebeeinrichtung hat. Ist dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzw. wegen der Art des Umschlagverfahrens nicht möglich, so kann die Verständigung zwischen dem Signalmann und dem Führer der Hebeeinrichtung über Funksprechverbindung erfolgen. Die Verständigung über Funk muss zu jedem Zeitpunkt während des Umschlages möglich sein.


DA zu § 51 Abs. 1:

Für den Signalmann ist auch die Bezeichnung "Wahrschaumann oder Decksmann" gebräuchlich; siehe auch § 2 Abs. 11.

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Signalmanns erfordert besondere Kenntnisse.


DA zu § 51 Abs. 2:

Als geeignet werden solche Signalmittel angesehen, die gut sichtbar und wahrnehmbar sind.


DA zu § 51 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  1. der Platz außerhalb des Schwenkbereiches der Hebeeinrichtung liegt,
  2. an dem Standplatz keine Absturzgefahr besteht,
  3. der Signalmann ungehindert die Luke einsehen kann,
  4. der Verkehrsbereich zwischen Lukensüll und Reling frei begehbar ist,
  5. bei hohem Lukensüll ein erhöhter Standplatz, z.B. umwehrte Plattform, bereitgestellt ist.