§ 5
Fuß- und Kopfschutz

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten geeigneten Fuß- und Kopfschutz zur Verfügung zu stellen. DA

(2) Wird in Bereichen gearbeitet, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind anstelle von Schutzhelmen Anstoßkappen zulässig. DA

(3) Die Versicherten haben den zur Verfügung gestellten Fuß- und Kopfschutz zu tragen.

 

DA zu § 5 Abs. 1:

Schutzhelme siehe DIN EN 397 "Industrieschutzhelme".

Sicherheitsschuhe siehe DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung, Sicherheitsschuhe".

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 29 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Danach müssen vom Unternehmer auch andere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den Versicherten getragen werden, wenn Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder andere Maßnahmen nicht beseitigt werden können, und zwar entsprechend der Gefährdung z.B. Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Atemschutzgeräte, Schutzkleidung oder Warnkleidung.

Das Tragen von Warnkleidung its. Z.B. auch angezeigt bei Arbeiten auf Schiffen, im Bereich von Packhallen.

Sicherheitsschuhe mit Haken als Schuhverschluss sind für Hafenarbeiten nicht geeignet.

 

DA zu § 5 Abs. 2:

Bereiche, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind z.B. Schiffe mit niedrigen Decks im Ro-Ro-Verkehr.