§ 4
Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Hafenarbeiten, für deren Durchführung zur Vermeidung von Unfall- oder Gesundheitsgefahren besondere Kenntnisse erforderlich sind, Betriebsanweisungen aufzustellen. Sie müssen in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein. DA

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen den Versicherten bekanntzugeben und an geeigneter Stelle für die Versicherten zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisungen beachtet werden.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

 

DA zu § 4 Abs. 1:

Siehe §§ 2 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Besondere Kenntnisse zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sind z.B. erforderlich für:

Hinsichtlich Umgang mit Gefahrstoffen siehe auch BG-Information "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566).

Weitere Informationen zur Gestaltung von Betriebsanweisungen enthält die BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).

Eine Betriebsanweisung in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache setzt gegebenenfalls voraus, dass diese in der Sprache der Versicherten abgefasst ist.

Transportvorschriften über Gefahrgut enthalten z.B. die

Vorschriften über den Umschlag und die Lagerung von Gefahrgut sind in den Hafenordnungen bzw. Hafenverordnungen der Länder, über die Lagerung von Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung, ihren Anhängen und den dazu erlassenen Technischen Regeln enthalten.