§ 35
Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen

Der Unternehmer darf Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen nur einsetzen, wenn die Ladeplattformen an den offenen Seiten mit Sicherungen versehen sind, die ein Abstürzen von Flurförderzeugen verhindern. DA


DA zu § 35:

Als Sicherungen gelten fest angebrachte Radabweiser.