E. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Personenaufnahmemitteln

§ 31
Personenaufnahmemittel

DA

(1) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn

  1. der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind. DA
    oder
  2. die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. DA

(2) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn das Personenaufnahmemittel mit dem Tragmittel der Hebeeinrichtungen formschlüssig verbunden werden kann, so dass ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Bergung von Personen, die sich in dem Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist. DA

(4) Der Unternehmer, der Personenaufnahmemittel zum Transport mit Hebezeugen einsetzt, hat dafür zu sorgen, dass an der Einsatzstelle jederzeit Unterlagen mit folgenden Angaben vorhanden sind, sofern diese Angaben nicht am Personenaufnahmemittel selbst angebracht sind:

  1. Tragfähigkeit
    und
  2. höchstzulässige Zahl der mitfahrenden Personen, für die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz angebracht werden können. DA

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personenaufnahmemittel nach Bedarf, längstens jedoch in Abständen von 1 Jahr, in allen Teilen durch einen Sachkundigen auf ihre Betriebssicherheit geprüft und über die Ergebnisse der Prüfungen Nachweise geführt werden.

(6) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel, die Mängel aufweisen, nicht einsetzen.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. ein Koordinator bestimmt wird, sofern mehrere Unternehmen an dem Einsatz eines Personenaufnahmemittels beteiligt sind,
  2. die Versicherten, die an dem Einsatz eines Personenaufnahmemittels beteiligt sind, über die Handhabung und das zu beachtende Verhalten unterwiesen werden.

(8) Für den Einsatz von Personenaufnahmemitteln hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden und einen Einweiser zu bestellen. Von der Bestellung eines Einweisers, kann abgesehen werden, wenn

der Führer der Hebeeinrichtung jederzeit ausreichende Sicht auf das Personenaufnahmemittel hat
und
der Führer der Hebeeinrichtung sich mit dem im Personenaufnahmemittel befindlichen Personen verständigen kann.

(9) Der Aufsichtführende darf für die Benutzung von Personenaufnahmemitteln nur die vom Unternehmer freigegebenen Hebezeuge einsetzen. Er hat sich vor der Benutzung davon zu überzeugen, dass an dem Personenaufnahmemittel keine augenfälligen Mängel vorhanden sind und dass das Personenaufnahmemittel an dem Tragmittel des Hebeeinrichtung formschlüssig und so befestigt ist, dass ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist.

(10) Der Aufsichtführende hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu beaufsichtigen und die Einhaltung der Betriebsanweisung zu überwachen.

(11) Der Führer des Hebeeinrichtung darf Personenaufnahmemittel nicht zusammen mit Umschlagsgut transportieren. Er hat das Personenaufnahmemittel so zu führen, dass Gefährdungen für mitfahrende Versicherte vermieden werden. DA

(12) Die formschlüssige Verbindung zwischen dem Tragmittel und dem Personenaufnahmemittel muss bei dessen Einsatz stets erhalten bleiben. Dies gilt nicht, wenn das Personenaufnahmemittel auf Containerschiffen abgesetzt werden muss. Dabei ist sicherzustellen, dass unbeabsichtigte Lageveränderungen des abgestellten Personenaufnahmemittels verhindert sind. DA

(13) Der Einweiser hat die Bewegungen des Personenaufnahmemittels so zu dirigieren, dass Versicherte nicht gefährdet werden. Er hat darauf zu achten, dass das Personenaufnahmemittel nicht anstößt oder unterhakt und nur auf fester, horizontaler Unterlage abgesetzt wird, wo sicherer Ein- und Ausstieg möglich sind.

(14) Die Versicherten dürfen Personenaufnahmemittel nur auf Anweisung des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsichtführenden benutzen.

(15) Versicherte, die Personenaufnahmemittel benutzen, haben das Personenaufnahmemittel und dessen Tragmittel auf Mängel hin zu beobachten. Festgestellte Mängel sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

(16) Trag- und Lastaufnahmemittel, die zur Mitfahrt von Personen eingerichtet sind, darf der Unternehmer erst nach Zustimmung der Berufsgenossenschaft einsetzen.

 

DA zu § 31:

Siehe auch BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

 

DA zu § 31 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt bei der Verwendung von Sicherheitshaken. Ladehaken gelten nicht als Sicherung im Sinne dieser Bestimmung.

 

DA zu § 31 Abs. 1 Nr. 2:

Sachverständige nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) und dem BG-Grundsatz "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924) sind:

  1. Die Sachverständigen der Technischen Überwachung, z.B. der Technischen Überwachungsvereine e.V.
  2. Die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen. Diese können z.B. bei Herstellern oder Betreibern beschäftigt oder als freie Sachverständige tätig sein.

Die Ermächtigung wird nach dem vorstehend genannten BG-Grundsatz ausgesprochen. In der jeweiligen Ermächtigung sind der Umfang der Prüfungen und die Kranarbeiten, für die der Sachverständige ermächtigt ist, genannt. Die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen führen eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z ...). Auskunft hierüber erteilt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.

 

DA zu § 31 Abs. 3:

Das Bergen von Personen kann z.B. unter Einsatz einer zweiten Hebeeinrichtung, von Leitern, von Abseilgeräten oder von Einrichtungen aus, die z.B. mittels Hubwinde kontrolliert abgesenkt werden können, geschehen. Die Maßnahmen zum Bergen von Personen sind auch im Alarmplan zu berücksichtigen.

 

DA zu § 31 Abs. 4 Nr. 2:

Siehe auch BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

 

DA zu § 31 Abs. 11:

Gefährdungen können z.B. durch Pendeln, Anstoßen, Unterhaken entstehen.

 

DA zu § 31 Abs. 12:

Das Absetzen des Personenaufnahmemittels ohne Beibehaltung der Verbindung zum Tragmittel kann z.B. betriebstechnisch erforderlich sein, wenn Lasten, z.B. Plattformen, Boote und Fahrzeuge am Tragmittel des Hebezeuges von Anschlägern an- bzw. abgeschlagen werden müssen oder wenn hierfür die Notwendigkeit durch das entsprechende Laschverfahren gegeben ist. Ist mit einer Krängung des Containerschiffes zu rechnen, könnten die Reibungskräfte zwischen Unterseite des Personenaufnahmemittels und der Auflagefläche des Personenaufnahmemittels zur Lagesicherung nicht ausreichen. Hier können z.B. Bolzenkonstruktionen vorgesehen werden, die sich in den Corner-Castings der Container verankern lassen.

Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Anstoßen der Last gegen das abgesetzte Personenaufnahmemittel vermeiden, indem zwischen dem Personenaufnahmemittel und der Last ausreichende Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Sicherung gegen Absturz von Personen, die das Personenaufnahmemittel verlassen, siehe § 11.