III. Gemeinsame Bestimmungen für Hafenarbeit

A. Allgemeine Bestimmungen

§3
Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes an Unternehmer und Versicherte. DA


DA zu § 3:

Zum Begriff des Unternehmers siehe Informationsblatt A 002.01 "Die Verantwortung des Unternehmers und des betrieblichen Vorgesetzten in der Unfallverhütung".