§ 20
Einweiser beim Verfahren von Umschlaggeräten außerhalb von Containerterminals

(1) Wird mit Umschlaggeräten in Bereiche eingefahren, die der Führer des Umschlaggerätes nicht einsehen kann, hat der Unternehmer Einweiser zu bestellen. DA

(2) Die Einweiser haben einen Platz einzunehmen, an dem sie nicht gefährdet sind, an dem sie vom Führer des Umschlaggerätes gesehen werden und von dem aus sie den Fahrbereich einsehen können.

(3) Die Einweiser haben darauf zu achten, dass durch die Fahrbewegung des Umschlaggerätes Personen nicht gefährdet werden. Sie dürfen während der Dauer des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausüben.

(4) Die Führer der Umschlaggeräte dürfen in Bereiche, die sie nicht einsehen können, nur auf Zeichen eines Einweisers, zu dem sie Sichtverbindung haben, einfahren. Sie haben darauf zu achten, dass sie den Einweiser nicht gefährden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Container-Terminals. DA


DA zu § 20 Abs. 1:

Grundsätzlich muss der Führer des Umschlaggerätes ausreichende Sicht auf die Fahrbahnen haben. Die Sicht kann jedoch eingeschränkt sein, z.B. beim Fahren in Schiffsräumen, beim Einfahren in Werkstätten, beim Aufsetzen oder Abnehmen von Containern vom LKW.


DA zu § 20 Abs. 5:

Siehe auch § 37.