§ 19
Zeichengebung beim Einweisen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einweiser beim Einsatz von Umschlaggeräten für den Geräteführer durch Erkennungszeichen leicht erkennbar sind. Die Erkennungszeichen müssen von auffallender Farbe und einheitlich sein. Sie dürfen von anderen Personen nicht benutzt werden. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von Umschlaggeräten bei mündlicher Verständigung der Geräteführer die von ihm festgelegten Codewörter verwendet werden.

(3) Die Einweiser haben die vom Unternehmer festgelegten Erkennungszeichen zu tragen und bei mündlicher Verständigung die von ihm festgelegten Codewörter zu verwenden. DA

 

DA zu § 19 Abs. 1:

Als Erkennungszeichen können z.B. verwendet werden Jacken, Helme, Manschetten an beiden Armen oder Armbänder an beiden Armen.

Einweiser siehe § 2 Abs. 10.

 

DA zu § 19 Abs. 3:

Als Codewörter zur verbalen Verständigung (Sprechzeichen) werden z.B. genannt:

Start > Beginn
Fieren > Herunter
Hieven > Hoch
Stopp > Unterbrechung oder Ende einer Bewegung
Ende > Ende eines Ablaufs
Gefahr > Notstopp / -unterbrechung