C. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten

§ 16
Umschlaggeräte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die anfallenden Umschlag- und Transportarbeiten geeignete Umschlaggeräte zur Verfügung stehen und benutzt werden. DA

(2) Die Versicherten haben die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Umschlaggeräte bestimmungsgemäß zu benutzen.

 

DA zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Geräte ausreichender Tragfähigkeit, sicherer Lastaufnahme und ausreichender Standsicherheit bereitgestellt werden.

Siehe z.B. auch