Beim Transport von Fertigbauteilen mit Kettengehänge wird das Eigengewicht der Fertigbauteile über Stahlbolzen in den Steinquerschnitt eingeleitet. Dieser BG-Grundsatz dient zur Ermittlung der Versagenslast des durch Lochleibung beanspruchten Mauerwerkskörpers, sowie der Ableitung der zulässigen Anhängelast.
a | Mindestabstand |
l | Länge des Prüfkörpers |
d | Breite des Prüfkörpers = Steinbreite (Wanddicke) |
hp | Höhe des Prüfkörpers |
tf | Fugendicke |
hst | Höhe des Steins |
dB | Durchmesser des verwendeten Stahlbolzens 28 mm |
dl | Bohrlochdurchmesser 32 mm (dl = db + 4) |
Fu | Versagenslast (Höchstlast) in kN |
FA | Anhängelast in kN |
zul FA | zulässige Anhängelast in kN |
Alle Längenmaße in mm.
Zur Durchführung der Prüfungen sind notwendig
Maximal zulässiger Wiederholungsstreubereich der Kräfte in (%) der angezeigten Kraft | Maximal zulässiger mittlerer Fehler der Kräfte in (%) der angezeigten Kraft | Maximal zulässiger Fehler in (%) der Höchstkraft des Bereiches |
1,2 |
± 2,0 |
± 0,2 |
Tabelle 2: Anforderungen an die Prüfmaschine
Die Prüfmaschine muss über eine angemessene Belastungskapazität verfügen; die verwendete Skala muss jedoch so beschaffen sein, dass die Bruchlast des Prüfkörpers bei mehr als einem Fünftel des gesamten Skalenbereiches liegt. Die Maschine muss mit einem Belastungsregler oder ähnlichem ausgerüstet sein, um die Last mit der festgelegten Geschwindigkeit aufbringen zu können.
Die Prüfkörper müssen den Angaben in Tabelle 3 bzw. den Bildern 5 und 6 entsprechen.
Länge I | Breite d | Höhe hp |
1 Steinlänge | 1 Steinbreite | > 1 1/2 |
Tabelle 3: Abmessungen der Prüfkörper
Es sind mindestens sechs Prüfkörper zu untersuchen.
Das Prüfalter beträgt vier Tage. Wird abweichend von dieser Regelung zu einem früheren oder späteren Termin geprüft, ist dies im Prüfbericht zu vermerken.
Vor dem Vermauern ist in den oberen Stein des Prüfkörpers ein Bohrloch mit dem Durchmesser dL = 32 mm mittels eines Kernbohrgerätes einzubringen. Das Bohrloch muss auf halber Steinhöhe an der Stelle des geringsten Nettoquerschnittes angebracht werden. Die knirsch auszuführende Stoßfuge der unteren Steinschicht ist exakt unterhalb der Bohrung anzuordnen (siehe Bild 5).
Die Unterseite des Prüfkörpers muss eben und rechtwinklig zur Richtung der Last sein. Sie ist mit Mörtel abzugleichen, falls dies in der einschlägigen Stoffnorm für die Prüfung der Steindruckfestigkeit gefordert wird.
Bis zur Prüfung sind die Prüfkörper durch geeignete Maßnahmen vor dem Austrocknen zu schützen.
Der freie Abstand zwischen Lasteinleitungsrahmen und Stein darf 15 mm nicht unterschreiten (siehe Bild 6).
Die Prüfkörper sind mit einer Laststeigerung von 0,1 kN/s gemäß Bild 6 zu belasten. Die Höchstlast (Versagenslast) Fu ist erreicht, wenn keine weitere Zunahme der Last zu verzeichnen ist oder der Verschiebungsweg des Bolzens 5 mm übersteigt.
Überschreitet die Druckfestigkeit der bei der Prüfung verwendeten Mauersteine die Mindestanforderungen der gültigen Mauersteinnorm an die Mauersteindruckfestigkeit, sind die ermittelten Versagenslasten Fu angemessen abzumindern. Liegen keine genaueren Erkenntnisse vor, darf der Einfluss der Mauersteindruckfestigkeit auf die Versagenslast Fu näherungsweise linear berücksichtigt werden.
Bezogen auf das Mauerwerk errechnet sich die zulässige Anhängelast zul FA aus dem Kleinstwert der ermittelten Versagenslasten Fu, abgemindert um einen Sicherheitsbeiwert γ = 1,3 sowie um einen Hublastbeiwert ψ = 1,3 zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen aus dem Kranbetrieb.
zul FA = min Fu / γ*ψ = min Fu / 1,3*1,3
Ist die Versagensart eine andere als Mauerstein- bzw. Mauerwerkversagen, z.B. Versagen des Bolzens, sind die im Versuch ermittelten Versagenslasten unter Berücksichtigung des Abschnittes 7.1.3.3 der BG-Regel „Bauen mit Fertigbauteilen aus Mauerwerk“ (in Vorbereitung) bei der Festlegung von zul FA ebenfalls zu berücksichtigen.
Folgende Angaben sind in den Prüfbericht aufzunehmen:
Bild 5: Prüfkörper
Bild 6: Prüfkörper (Ansicht A – A)