§ 5
Verkehrswege

(1) Zum Erreichen von Arbeitsstellen und Wartungsplätzen müssen entsprechend den betrieblichen Anforderungen Verkehrswege angelegt sein. Sie müssen ausreichend zu beleuchten und von Stolperstellen frei sein und auch im nassen Zustand sicher begangen werden können. DA

(2) Durchgänge von Verkehrswegen müssen mindestens 2 m hoch und 0,6 m breit sein; werden sie zur Lastenbeförderung benutzt, müssen sie mindestens 1,25 m breit sein.

(3) Verkehrswege und Durchfahrten auf abwassertechnischen Anlagen müssen so angelegt sein, daß während des Betriebes Gefährdungen der Versicherten durch Fahrzeuge vermieden werden. DA

(4) Wege auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen befestigt sein. DA

(5) Zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen Treppen oder Rampen vorhanden sein. Rampen dürfen nicht steiler als 1:8 sein. DA

(6) Sind Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen Steigleitern oder Steigeisengänge vorhanden sein. DA

(7) Zweiläufige Steigeisengänge sind nur zulässig für Schächte mit einem Durchmesser £ d 1,2 m und für Notausstiege.

(8) Steigleitern und Steigeisengänge müssen trittsicher sein. Bei Steigleitern und Steigeisengängen muß die Fußraumtiefe mindestens 150 mm betragen. Bei Steigeisengängen muß eine seitliche Abrutschsicherung vorhanden sein. DA

(9) Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen mit baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Steigleitern und Steigeisengänge in umschlossenen Räumen, wenn sichergestellt ist, daß ortsveränderliche Absturzsicherungen eingesetzt werden. DA

(10) Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein.

(11) Für ein sicheres Ein- und Aussteigen müssen oberhalb von Einstiegstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein. DA

(12) Schächte und Kanäle, die begangen werden müssen, müssen so beschaffen sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden. DA

(13) Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muß mindestens 0,8 m betragen.

(14) Abweichend von Absatz 13 ist bei Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, eine lichte Weite von mindestens 0,6 m zulässig.


DA zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- Arbeitsstellen auf dem direkten Weg erreicht werden können,
- Böden leicht zu reinigen sind,
- Wege eben hergerichtet und nicht durch Anlageteile versperrt sind,
- sich auf den Wegen keine Hindernisse, wie querlaufende Rohrleitungen oder Schieberbetätigungen befinden,
- Hindernisse, wie Gerinne oder Förderbänder, gegebenenfalls mit Brücken überbaut sind,
- Bodenbeläge, Rostabdeckungen usw. der Bewertungsgruppe R 12 entsprechend dem "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) ausgeführt und Wasseransammlungen vermieden sind,
- die Nennbeleuchtungsstärke für Verkehrswege in Gebäuden für Personen 50 Lux, für Personen und Fahrzeuge 100 Lux und für Verkehrswege im Freien auf Kläranlagen die Nennbeleuchtungsstärke gemäß ASR 41/3 5 Lux beträgt; siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 bzw. ASR 41/3.

DA zu § 5 Abs. 3:

Hinsichtlich Verkehrswege siehe auch §§ 24 bis 27 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).



DA zu § 5 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
- Bodenbelagsarten gewählt werden, die den betrieblichen Beanspruchungen genügen; siehe auch DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten",
- wassergebundene Decken in wenig befahrenen Bereichen aufgebracht sind,
- Plattenwege mit dicht aneinander anschließenden Platten verlegt sind.


DA zu § 5 Abs. 5:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- auf einzelne Ausgleichsstufen und Spindeltreppen verzichtet wird,
- Rampen, insbesondere mit Schubkarren und Containern gut zu befahren sind.

Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".


DA zu § 5 Abs. 6:

Hinsichtlich Ausführung und Einbau von Steigleitern oder Steigeisengängen siehe UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) bzw. § 20 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 20 "Steigeisengänge" sowie "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (ZH 1/542).


DA zu § 5 Abs. 8:

Hinsichtlich Trittsicherheit können aufgrund der besonderen betrieblichen Verhältnisse, z. B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, zusätzliche Maßnahmen, z. B. Profilierung, Überzüge erforderlich werden.


DA zu § 5 Abs. 9:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- als Absturzsicherung ein Steigschutz fest angebracht ist,
- persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten nach den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) bzw. "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710) verwendet werden.


DA zu § 5 Abs. 11:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- in dem Rahmen von Schachtabdeckungen Muffen eingebaut sind, in die 1 m über die Einstiegsstellen hinausragende Haltestangen eingesetzt werden können; siehe DIN 19 549 "Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen; Allgemeine Anforderungen und Prüfung",
- vorhandene Geländer eine Haltemöglichkeit bieten.

Hinsichtlich Haltevorrichtungen bei Steigleitern siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74)


DA zu § 5 Abs. 12:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

- Schächte grundsätzlich eine lichte Weite von mindestens 1 m haben,
- Kanäle mindestens eine lichte Höhe von 1 m haben.