§ 35
Rettung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten bei einem Notfall in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen die Rettungsmaßnahmen selbst einleiten können. Bei einer Arbeitsgruppe von zwei oder mehr Versicherten muß mindestens ein Ersthelfer außerhalb des umschlossenen Raumes einsatzbereit sein. DA

(2) Die Rettungsausrüstung muß in unmittelbarer Nähe der Einstiegstelle bereitgehalten werden. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Versicherten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah geübt werden. DA


DA zu § 35 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn über Funk oder Telefon ein Notruf abgesetzt werden kann und zwischenzeitlich eigene Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Hinsichtlich Ersthelfer siehe UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).


DA zu § 35 Abs. 2:

Hinsichtlich der erforderlichen Rettungsausrüstung siehe § 22.


DA zu § 35 Abs. 3:

Hinsichtlich Atemschutzübungen siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701).