§ 33
Arbeiten an und auf dem Wasser

Besteht bei Arbeiten an und auf dem Wasser Ertrinkungsgefahr, müssen die Versicherten so gesichert sein, daß ein Hineinstürzen vermieden wird. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muß eine geeignete Sicherung gegen Ertrinken auf andere Weise vorgesehen werden. DA


DA zu § 33:

Eine Sicherung ist z. B. durch fest angebrachte Absturzsicherungen gegeben oder durch Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten.

Eine andere Sicherung ist z. B. das Tragen von geeigneten Auftriebsmitteln. Geeignete Auftriebsmittel sind ohnmachtsichere Auftriebsmittel entsprechend den "Grundsätzen für die sicherheitstechnische Beurteilung von Rettungskragen und Schwimmwesten" des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen".

Siehe auch

"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709),

"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710)

sowie

"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (ZH 1/712).

Ertrinkungsgefahr siehe Durchführungsanweisungen zu § 9.