§ 32
Reinigungsarbeiten

(1) Versicherte dürfen Reinigungsarbeiten nur von gesicherten Standplätzen aus durchführen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Reinigungsarbeiten in abwassertechnischen Anlagen Maßnahmen gegen die Einwirkung von Aerosolen getroffen werden. DA

(3) Bei Arbeiten mit Kanal-Hochdruckspülgeräten müssen die Düsen so eingesetzt werden, daß ein Umkehren in der Haltung vermieden wird. DA


DA zu § 32 Abs. 2:

Dies wird z. B. erreicht, wenn

- soweit möglich, automatische Reinigungsanlagen eingesetzt werden,
- soweit möglich, von der windabgewandten Seite gearbeitet wird,
- bei großen Schachtquerschnitten Pendeldüsen eingesetzt werden,
- das Kanal-Hochdruckspülgerät rechtzeitig vor Erreichen des Schachtes in der Leistung gedrosselt oder abgeschaltet wird.


DA zu § 32 Abs. 3:

Ein Umkehren in der Haltung kann z. B. vermieden werden, wenn

- eine im Verhältnis zum Kanal richtig dimensionierte Düse eingesetzt wird und durch Einsatz eines Drehgelenks zwischen Düse und Spülschlauch ein Verdrilleffekt vermieden wird
oder
- zwischen Düse und Spülschlauch eine biegesteife Verlängerung eingesetzt wird.