§ 28
Rattenbekämpfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in abwassertechnischen Anlagen Ratten bekämpft werden. DA


DA zu § 28:

Die Rattenbekämpfung dient dem Ziel, der Infektionsgefahr (Leptospirose) bei Einwirkung von Rattenurin auf verletzte Körperteile entgegenzuwirken.