§ 26
Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit in abwassertechnischen Anlagen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über

- Sicherheitsbestimmungen,
- Betriebsanweisung
und
- die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.


DA zu § 26 Abs. 1:

Hinsichtlich der Unterweisung und Koordinierung von Arbeiten siehe auch § 6 und 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).