§ 17
Faulgasleitungen

(1) Faulgasführende Leitungen und Armaturen müssen so ausgeführt sein, daß sie aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen genügen. DA

(2) In Faulgasleitungen muß bei Absinken des vorgegebenen Betriebsdruckes durch technische Maßnahmen das Eindringen von Luft verhindert sein. DA

(3) Faulgasführende Leitungen müssen am Faulbehälter und vor dem Gasbehälter mit Hauptabsperreinrichtungen ausgerüstet sein.

(4) Faulgasführende Leitungen, die in umschlossene Räume führen, müssen außerhalb der Räume an ungefährdeten Stellen mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein.

(5) In Faulgasleitungen, Keramik und Kiesfiltern anfallendes Kondenswasser muß gefahrlos abgeleitet werden können. DA

(6) Faulgasführende Leitungen vor Maschinen und Anlagen, in denen Gas verbrannt oder abgefackelt wird, müssen mit wirksamen flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein. DA

(7) Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen der Bauart nach von einer anerkannten Prüfstelle geprüft und entsprechend den im Prüfbericht festgelegten Bedingungen eingebaut sein. DA


DA zu § 17 Abs. 1:

Die Forderung nach mechanischer und chemischer Belastbarkeit wird insbesondere durch rost- und säurebeständige Stähle (Edelstähle) oder Hochdruckpolyethylen erfüllt. Aufgrund des ungünstigen Verhaltens von Kunststoffen im Brandfall ist Edelstahl in Gebäuden zu bevorzugen.

Hierzu gehört auch, daß mechanische Beanspruchungen durch Setzungen, Temperaturunterschiede und Schwingungen durch entsprechende konstruktive Ausbildung der Rohrleitungen, z. B. Rohrschleifen, Einbau von Dehnungsausgleichern, vermieden werden.

Nach DIN 2470 Teil 1 "Gasleitungen aus Stahlrohren mit zulässigen Betriebsdrücken bis 16 bar; Anforderungen an Rohrleitungsteile" sind Armaturen aus Grauguß für Faulgas mit Schwefelwasserstoffanteil nicht geeignet.

Im übrigen siehe auch DIN 3230-5 "Technische Lieferbedingungen für Armaturen; Armaturen für Gasleitungen und Gasanlagen; Anforderung und Prüfung".


DA zu § 17 Abs. 2:

Das Eindringen von Luft ist nicht zu erwarten, wenn das gesamte Leitungsnetz unter Überdruck steht und technisch dicht ist.

Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Luftzufuhr können z. B. Steuerungen über Gasmangelsicherungen sein.


DA zu § 17 Abs. 5:

Diese Forderung wird z. B. erfüllt durch

- geschlossene Entwässerungssysteme,
- Entwässerungsautomaten
oder
- Schleusen mit Doppelabsperrarmaturen.


DA zu § 17 Abs. 6:

Maschinen und Anlagen, in denen Gase verbrannt oder abgefackelt werden, sind z. B. Gasmaschinen, Heizungsanlagen, Gasfackeln.

Bei Rückführung von Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen zum Gas-Luft-Mischer von Gasmaschinen sind auch flammendurchschlagsichere Armaturen notwendig.


DA zu § 17 Abs. 7:

Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Armaturen eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH/Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage, Bergbau-Versuchsstrecke (BVS) haben.

In der Bauartzulassung und den zugehörigen Gutachten der anerkannten Prüfstellen sind insbesondere die Stoffe, für die die Armatur eingesetzt werden darf, und die Einsatzbedingungen festgelegt.