§ 12
Bauwerke zur Abtrennung von Feststoffen aus dem Abwasser

(1) Rechenanlagen, Siebanlagen, Rechengutentwässerungsanlagen und Stetigförderer zum Abtransport der Feststoffe müssen so eingerichtet sein, daß ein Kontakt der Versicherten mit den Feststoffen vermieden wird und ein sicherer Abtransport der Feststoffe gewährleistet ist. DA

(2) Grubenförmige Absetzplätze für Fahrzeug-Container müssen anfahrseitig mit einer Aufkantung ausgerüstet sein, die ein Abstürzen von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren verhindert. DA

(3) Sandfänge müssen mit Hilfseinrichtungen für das Räumen des Sandes ausgerüstet sein. DA

(4) In belüfteten Sandfängen mit rotierenden Wasserwalzen und Wassertiefen von mehr als 1,35 m muß unmittelbar über der nach unten strömenden Wasserlinie auf ganzer Länge eine geeignete Festhalteeinrichtung zur Selbstrettung vorhanden sein. Die erforderlichen Ausstiegsmöglichkeiten dürfen nicht in der Nähe der Sandtrichter angeordnet und müssen von der Festhalteeinrichtung unmittelbar erreichbar sein. DA


DA zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch automatisch arbeitende Austragsvorrichtungen.


DA zu § 12 Abs. 2:

Eine geeignete Aufkantung ist eine mindestens 0,25 m hohe Schwelle mit Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze Streifen nach UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125)


DA zu § 12 Abs. 3:

Hilfseinrichtungen sind z. B.:

- Absaugeinrichtung,
- Hebezeuge mit entsprechenden Räumgeräten für den Sand,
- Saugwagen.


DA zu § 12 Abs. 4:

Geeignete Festhalteeinrichtungen zur Selbstrettung können z. B. umfaßbare Rohre, Haltestangen oder straff gespannte Seile sein.