§ 11
Explosionsgefährdete Bereiche

(1) Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen und oberirdische Räume von Abwasserbehandlungsanlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vermieden sind. DA

(2) Kann in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen bzw. in oberirdischen Räumen von Abwasserbehandlungsanlagen die Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, muß durch zusätzliche Schutzmaßnahmen die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre vermieden sein. DA

(3) Verkehrswege für Kraftfahrzeuge auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen angelegt sein.

(4) Explosionsgefährdete Bereiche in Abwasserbehandlungsanlagen sind in einem Ex-Zonen-Plan einzuzeichnen. DA


DA zu § 11 Abs. 1:

Explosionsgefahren in abwassertechnischen Anlagen können z. B. durch unzulässig eingeleitete brennbare Stoffe entstehen oder durch Faulprozesse (Methan) hervorgerufen werden.

Für die Beurteilung, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sowie für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre sind die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung" Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL) (ZH 1/10) heranzuziehen.

Durch bauliche Maßnahmen kann eine Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche erreicht werden.

Bauliche Maßnahmen sind z. B. genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material.

Um die Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, gelten als genügend gasdicht z. B. Ziegelsteinwände, die beidseitig verputzt sind, oder Stahlbetonwände.

Räume über Erdgleiche, die der Zone 2 zugeordnet werden, können von angrenzenden Räumen durch selbstschließende Türen abgetrennt sein.


DA zu § 11 Abs. 2:

Bei der Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen in Bereichen, in denen sich Versicherte häufiger aufhalten (z. B. Einlaufbauwerke), sind in der Regel Maßnahmen des primären Explosionsschutzes vorrangig durchzuführen. Es ist deshalb zunächst zu überlegen, ob und wieweit diese Maßnahmen sinnvoll angewendet werden können. Hierbei ist zu beachten, daß eine Abschätzung der maximalen Menge (Quellstärke) der brennbaren Gase und Dämpfe, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, schwer möglich ist, so daß zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z. B. durch ortsfeste Gaswarngeräte bei Erreichen festgelegter Konzentrationen, z. B. bei 10 % UEG Voralarm, Einschaltung der technischen Lüftung, Öffnen der Tore, und bei 50 % UEG Einleitung von Notfunktionen, z. B. durch Abschalten von gefährdeten Anlageteilen, ausgelöst werden. Die Schutzmaßnahmen werden dabei auf explosionsfähige Dampf-/Luftgemische von brennbaren Flüssigkeiten (Temperaturklasse T 3 Benzine) ausgelegt.


DA zu § 11 Abs. 4:

Hinsichtlich der Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125)