3 Auftraggebende und Planende (Verantwortung bei Planung und Durchführung des Bauvorhabens)

3.1 Allgemein

Der Bauherr bzw. die Bauherrin trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens. Er bzw. sie muss für die erforderliche Organisation sorgen und hat bei der Beauftragung von Fachleuten (insbesondere entwurfsverfassende, planende, bauleitende Personen, Koordinatoren, bauausführende Unternehmen) im Rahmen seiner bzw. ihrer Gesamtverantwortung für die Berücksichtigung der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sorgen. Bauherren und Bauherrinnen müssen die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des gesamten Ablaufs gewährleisten.

Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Ausschreibung und Vergabe von Gerüstbauarbeiten zu berücksichtigen.

Insbesondere Informationen für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z. B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Sanitäranlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile, sind an Gerüstersteller und Gerüstnutzer zu übergeben.

Siehe hierzu Baustellenverordnung in Verbindung mit Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (Abschnitt 5.2 RAB 33).

Für die Planung und Ausführung der Arbeiten sind die Hinweise des Koordinators oder der Koordinatorin nach Baustellenverordnung (BaustellV) und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 BaustellV.

3.2 Hinweise zur Ausschreibung und Ausführung

In der Planungsphase ist für die Nutzung des Gerüstes die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen, siehe Abb. 2.

Abb. 2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Gerüsten

Abb. 2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Gerüsten

Dem gerüsterstellenden Unternehmen sind Angaben zur Tragfähigkeit des Untergrundes (z. B. verfüllte Baugruben und Gräben, Dachkonstruktionen) vor Erstellung des Gerüstes mitzuteilen.

Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen alle 50 m über sichere Zugänge oder Aufstiege für den Gebrauch des Gerüstes ergonomisch und sicher erreichbar sein. Als Zugänge für Gerüstnutzer und Gerüstnutzerinnen sind innenliegende Leitern bis zur einer Aufstiegshöhe von 5,00 m nur zulässig, wenn z. B. bauliche Gegebenheiten wie Platzmangel oder statische Gegebenheiten den Zugang über Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen verhindern, siehe Abschnitte 4.8 und 5.3.

Entsprechender Platzbedarf für Aufzüge, Transportbühnen und Treppen ist in der Regel ab 5,00 m Aufstiegshöhe zu berücksichtigen, siehe Abschnitt 4.3.2 der TRBS 2121-1.

Als Zugänge auf einzelne Gerüstlagen können auch geeignete innenliegende Gebäudetreppen genutzt werden. Zu beachten ist dabei, dass Übergänge auf die Gerüstflächen ohne Absturzgefahr und vollflächig überdeckt ausgebildet sind und die lichten Höhen- und Breitenabmessungen nach 6.1 eingehalten werden. Grundsätzlich sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern als Zugang zu Gerüstlagen zu bevorzugen, die nicht über eine innenliegende Gebäudetreppe erreicht werden können. Der sichere Abtransport von verletzten Personen muss jederzeit gewährleistet sein. Für innenliegende Gebäudetreppen siehe ASR A1.8.

Für freistehende Treppen aus Gerüstbauteilen, die bei Bauarbeiten z. B. als Zugang zu Dachflächen, Baugruben genutzt werden sollen, sind dem Ersteller entsprechende Angaben zur Verfügung zu stellen, siehe Abschnitt 4.8.2.

Werden die tragenden Bauteile einer Außenwand mit Fassadenkonstruktionen versehen, die keine Verankerungskräfte für Gerüste aufnehmen können, sind dauerhafte Vorrichtungen für die Verankerung (z. B. Daueranker) für zukünftige Arbeiten an der Fassade vorzusehen, siehe DIN 4426. Dem Gerüstersteller sind detaillierte Angaben über dauerhafte Vorrichtungen für die Verankerungen zu machen.

Weitere Hinweise zur Leistungsbeschreibung siehe z. B. DIN 18451:2016-09

Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen z. B. Vorschriften, Regeln und Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Informationen der Hersteller von Gerüsten, einschlägige Normen, die Planungsunterlagen des Bauherrn und von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (insbesondere Planung und Ausschreibung der Gerüstkonstruktionen), Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.

Wenn sich Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, sind vor Beginn der Arbeiten erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen einzuholen, siehe § 45 (6) StVO.

3.3 Bauherrenvertretung

Die von Auftraggebenden eingesetzte bauleitende Person ist gegenüber den beauftragten Unternehmen oder des Bauleiters bzw. der Bauleiterin nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes für die Verkehrssicherung auf der Baustelle zuständig. Je nachdem wie die Bauüberwachungsaufgaben vertraglich im Einzelnen abgegrenzt sind und ob der Auftraggeber einzelne Unternehmen gewerkebezogen als Bauleitende bestellt hat, leiten sich daraus Verantwortlichkeiten für die eingesetzte Person ab.

Zur Verkehrssicherungspflicht der von Auftraggebern eingesetzten bauleitenden Person oder des Bauleiters bzw. der Bauleiterin nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Sicherheits- und Konstruktionsmängel von Gerüsten beseitigen zu lassen.

Vgl. OLG-Frankfurt – Aktenzeichen: 1 U 119/05.

Wird das Gerüst von mehreren Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander benutzt, hat der Koordinator bzw. die Koordinatorin nach Baustellenverordnung auf mögliche gegenseitige Gefährdungen hinzuweisen und die Arbeiten zu koordinieren.

Koordinationsaufgaben sind unter anderem erforderlich bei