5 Benutzung von Gerüsten (Verantwortung Gerüstnutzer)

Übernimmt der gerüstnutzende Unternehmer bzw. die Unternehmerin einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer oder Unternehmerinnen zusammenfällt, ist er bzw. sie verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern und Unternehmerinnen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 (1) ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 3 BetrSichV.

5.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden.

Die Unterweisung beinhaltet neben den Informationen über den Plan für den Gebrauch auch Informationen zu allgemeinen Warnhinweisen wie z. B.:

Die allgemeinen Warnhinweise können zudem in Form von Piktogrammen als Aufkleber am Gerüst verwendet werden (siehe Anhang 7.6)

Es ist durch den Gerüstnutzer sicherzustellen, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gerüstes erhalten bleibt. Hierzu sind Beschäftigte anzuweisen, u. a. während des Gebrauchs festgestellte augenfällige Veränderungen an die jeweilige aufsichtführende Person zu melden.

Die Unterweisung ist durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin durchzuführen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung muss dokumentiert werden.

5.2 Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle

Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, welche Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten gebrauchen bzw. von Beschäftigten gebrauchen lassen, haben zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Vgl. § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV und Abschnitt 5.3 der TRBS 2121-1; siehe auch Abschnitt 2.3.

Dabei kontrolliert die qualifizierte Person des jeweiligen Gerüstnutzers:

Die Inaugenscheinnahme ist auf Grundlage der Kennzeichnung des Gerüstes und gegebenenfalls eines Prüfprotokolls des Gerüsterstellers durchzuführen.

Die Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gerüste zu überzeugen:

Die Inaugenscheinnahme wird mindestens arbeitstäglich durchgeführt, es sein denn eine Manipulation durch Dritte kann nicht ausgeschlossen werden.

5.3 Zugänge

Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein. Diese müssen mindestens alle 50 m angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können.

Bei einzurüstenden Objekten, welche umlaufend eingerüstet sind und die maximale Länge bis 50 m beträgt, ist mindestens ein Zugang ausreichend. Voraussetzung ist hierfür, dass die Gerüstlagen auf einer Ebene ausgeführt sind.

Beispiel: Bei einem Gebäude, welches über alle vier Seiten eingerüstet ist, die maximale Abwicklung des Gerüstes weniger als 50 m beträgt und die umlaufenden Gerüstlagen auf einer Ebene ausgeführt sind, ist ein Gerüstzugang zulässig. Beträgt die umlaufende Länge mehr als 50 m, so ist mindestens alle 50 m ein zusätzlicher Zugang vorzusehen. Dieses gilt ebenso für die Ausbildung an einer durchgehenden geraden Fassade oder andere Aufbauvarianten.

Für Gerüstnutzer sind grundsätzlich Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen. Die vom Gerüstersteller für die Nutzung vorgesehenen Zu- und Abgänge sind von den Gerüstnutzern zu verwenden.

Siehe TRBS 2121-1; weitere Hinweise siehe Baustein C 357 „Zugänge zu Gerüsten für Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung“ der BG BAU.

Muss zum Erreichen von Arbeitsplätzen ein Höhenunterschied von mehr als 20 m überwunden werden, müssen diese über Einrichtungen zur Personenbeförderung erreichbar sein, vorzugsweise Personenaufzüge, Servicelifte, Transportbühnen, sofern es keine anderen Möglichkeiten wie bspw. ein geeignetes Treppenhaus im Gebäude gibt. Der sichere Abtransport von verletzten Personen muss jederzeit gewährleistet sein.

5.4 Absturzsicherungen bei der Nutzung von Gerüsten

Seitenschutz
Arbeits- und Zugangsbereiche müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Abb. 11), umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

Abb. 11 Gerüst mit innen liegender Absturzsicherung

Abb. 11 Gerüst mit innen liegender Absturzsicherung

Beträgt der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk mehr als 0,30 m, muss ein innenliegender Seitenschutz angebracht werden oder der Abstand wird durch Konsolen reduziert.

Der horizontale Abstand von maximal 0,30 m ist z. B. auch bei Fassadenvor- oder -rücksprüngen, Fensternischen, Gesimsen, Balkonen einzuhalten.

Freistehende Gerüstlagen müssen mit einem umlaufenden Seitenschutz versehen sein, z. B. bei Öffnungen in der Fassade oder freistehenden Gerüsten.

5.5 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Unternehmer bzw. Unternehmerinnen haben nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, dafür zu sorgen, dass gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt wird.

Hinweise zu außergewöhnlichen Ereignissen müssen z. B. über den Bauherren, bauleitende Personen, qualifizierte Personen (Gerüstnutzer bzw. Gerüstnutzerin), den Koordinator oder die Koordinatorin nach BaustellV an das gerüsterstellende Unternehmen und weitere Beteiligte erfolgen.

Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den oder in unmittelbarer Nähe von Gerüsten sowie Naturereignisse sein. Diese Überprüfung ist mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu erkennen und zu beheben, um dadurch den sicheren Gebrauch der Gerüste zu gewährleisten.

Zu Naturereignissen zählen z. B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet.