§ 8
Schießgeschäfte

In Schießgeschäften dürfen Zielobjekte nur aus Materialien bestehen, die beim Zerbersten Versicherte nicht verletzen können. DA

DA zu § 8:

Zielobjekte dürfen insbesondere nach dem Zerbersten nicht spitz und scharfkantig sein oder nicht bis in den sicheren Standbereich der Bedienungsperson geschleudert werden.